Spruch:
Der Revisionsrekurs des Gläubigers wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem erstgerichtlichen Beschluss wurde das über den Schuldner eröffnete Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des am 8. 3. 2000 angenommenen Zahlungsplans gemäß § 196 KO aufgehoben.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist - ohne dass in die Sache selbst einzugehen wäre - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, weil gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist und der dort genannte Ausnahmsfall nicht vorliegt. Die nicht näher begründete Behauptung des Rechtsmittelwerbers, der Beschluss sei in seinem angefochtenem Teil nicht bestätigend, entbehrt jeder Grundlage.
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