OGH 8Ob134/22x

OGH8Ob134/22x24.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, hier wegen Ablehnung, infolge Rekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. September 2022, GZ 7 Nc 11/22h‑7, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00134.22X.1024.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Hinsichtlich des Vermögens der Schuldnerin ist beimLandesgericht für Zivilrechtssachen Grazein Insolvenzverfahren anhängig.

[2] Mit Schriftsatz vom 11. 8. 2022 stellte die Schuldnerin den Antrag „auf Befangenheit des Vorsitzenden des *. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Graz“.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den Antrag zurück. Dieser Beschluss wurde der Rechtsvertreterin der Schuldnerin am 26. 9. 2022 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der von der Schuldnerin gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist verspätet.

[5] Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Befangenheitssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem über die Befangenheit entschieden wird (RIS‑Justiz RS0006000). Die Frist für einen Rekurs in einer Insolvenzsache beträgt 14 Tage, was somit auch für ein darauf bezogenes Verfahren über die Befangenheit zutrifft. Einzubringen ist das Rechtsmittel bei dem Gericht, das in erster Instanz über die Befangenheit entschieden hat (RS0109787). Wird es beim unzuständigen Gericht eingebracht, so gilt es nur dann als rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RS0008755, RS0041584).

[6] Die Schuldnerin brachte ihren Rekurs nicht beim Oberlandesgericht Graz, das in erster Instanz über die Ablehnung entschieden hat, sondern beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein. Von dort wurde es am 12. 11. 2022 an das Oberlandesgericht Graz weitergeleitet und langte damit dort außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist ein, sodass das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.

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