OGH 8Ob125/13k

OGH8Ob125/13k17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** D*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. M***** M*****, vertreten durch Mag. Paul Hechenberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 62.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2013, GZ 1 R 151/13k‑35, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht sei von den Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung abgewichen und aktenwidrig davon ausgegangen, dass er erhebliches Vorbringen nicht erstattet habe, ist unberechtigt. Der Äußerung des Erstgerichts, der Kläger habe den Großteil seiner Freizeit für die Durchführung der Arbeiten an der ehelichen Liegenschaft geopfert, kommt schon deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, weil das Erstgericht die Arbeiten im Einzelnen beschrieben und zudem festgehalten hat, dass die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden nicht feststellbar sind. Der Hinweis des Berufungsgerichts, dass sich die erwähnte Äußerung des Erstgerichts zur Freizeit des Klägers nur auf dessen Beschäftigungszeitraum beziehen könne, der ausgehend von den Feststellungen 18 Monate betragen habe, stellt keine Sachverhaltskorrektur dar.

2.1 Der Kläger nimmt die während der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkte Wertsteigerung der die Ehewohnung betreffenden Liegenschaft in unbestrittener Höhe von 62.000 EUR zur Gänze für sich in Anspruch.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ausgehend vom Vorbringen des Klägers der Aufteilungsgegenstand nur in der investitionsbedingten Wertsteigerung der Liegenschaft bestanden habe, ist nicht korrekturbedürftig. Der Kläger gesteht in der außerordentlichen Revision selbst mehrfach zu, dass die Liegenschaft bzw der Verkaufserlös von der Aufteilungsmasse ausgenommen war.

2.2 Von der Rechtsprechung, dass Wertsteigerungen einer eingebrachten bzw geerbten Ehewohnung durch Investitionen während der ehelichen Lebensgemeinschaft angemessen zu berücksichtigen sind (RIS‑Justiz RS0057308; 8 Ob 61/10v), ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.

Richtig ist, dass (auch) bei der Entscheidung nur über einzelne der Aufteilung unterliegende Vermögensteile nach Maßgabe der Billigkeit die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen sind (RIS‑Justiz RS0008525). Dem vom Kläger dazu inhaltlich erhobenen Einwand, es müsse berücksichtigt werden, dass seine frühere Ehegattin die Liegenschaft aufgrund seiner wertsteigernden Tätigkeiten um einen höheren Betrag verkauft habe, wird mit der Aufteilung des unstrittigen Wertzuwachses durch die Investitionen des Klägers Rechnung getragen.

Die Ermittlung des fiktiven Aufteilungsanspruchs hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS‑Justiz RS0113732). Warum die Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse seiner früheren Ehegattin nicht der Billigkeit entsprechen soll, vermag der Kläger nicht stichhaltig zu begründen.

2.3 Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Beurteilung, dass der Kläger im vorliegenden Schadenersatzverfahren selbst von einer Gewichtung der Beiträge der Ehegatten zur Schaffung des ehelichen Vermögens zu gleichen Teilen ausgegangen sei. Im Anschluss an diese Ausführungen gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass die Gewichtung der Beiträge (unter Berücksichtigung der Investitionen in die Liegenschaft in Form von Vermögen und Arbeitsleistungen) im Verhältnis 1 : 1 auch der Billigkeit entspreche (vgl RIS‑Justiz RS0079235; RS0057654; 1 Ob 46/13s). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels stellt ebenfalls eine Frage des Einzelfalls dar (RIS‑Justiz RS0108756; 1 Ob 46/13s). Auch dazu zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal er im Wesentlichen nur vorbringt, dass es nicht verständlich sei, warum das Berufungsgericht die Billigkeitsentscheidung „gleichteilig“ treffe.

3.1 Das Hauptargument des Klägers in der außerordentlichen Revision besteht darin, dass der Wertzuwachs der Liegenschaft nicht aufzuteilen, sondern ‑ im Rahmen eines Vorwegabzugs ‑ nur ihm allein zukomme, weil dieser überwiegend bzw zur Gänze auf seinen finanziellen und physischen Mitteln beruhe. Mit diesen Überlegungen zielt der Kläger auf die Feststellung ab, dass der von ihm geerbte Geldbetrag (in Höhe von 200.000 EUR) zu einem nicht genau feststellbaren, jedoch 100.000 EUR übersteigenden Teil für Investitionen in die eheliche Liegenschaft verwendet wurde.

3.2 Das Erstgericht hat den Umstand der Erbschaft des Klägers mit der Begründung in die Beurteilung miteinbezogen, dass ein pflichtgemäß handelnder Parteienvertreter eine Frage nach geerbtem oder geschenktem Vermögen gestellt hätte.

Bei dieser Beurteilung ist ‑ ungeachtet der Frage, ob die mit geerbtem Geld angeschafften Werte im Ehevermögen abgrenzbar (vgl 7 Ob 109/97y; 2 Ob 314/01t) oder dafür gewidmet sind (vgl 1 Ob 86/13y) ‑ zu beachten, dass im vorliegenden Schadenersatzprozess für die Frage des zu ersetzenden Schadens an die vorgeworfene Pflichtverletzung anzuknüpfen ist. Dazu ergibt sich, dass auch im Rahmen der Anwaltshaftung die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden muss (RIS‑Justiz RS0022686; RS0022700). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Geschädigte für die Behauptung beweispflichtig ist, dass bei sachgerechter Vertretung im Vorprozess (hier im Aufteilungsverfahren) ein bestimmter Sachverhalt festgestellt, also ein bestimmter Prozessstoff zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden wäre (vgl RIS‑Justiz RS0127136).

Die dem Beklagten von den Vorinstanzen angelastete Pflichtverletzung besteht in der verspäteten Einbringung des Aufteilungsantrags. Nach der Tatsachengrundlage war dem Beklagten im Aufteilungsverfahren nicht bekannt, dass der vom Kläger auf das gemeinsame Sparbuch gelegte Betrag von 200.000 EUR aus einer Erbschaft stammte; über die allgemeinen Aufteilungsgrundsätze wurde der Kläger vom Beklagten unterrichtet. Zur Darlegung einer die Erbschaft des Klägers betreffenden erweiterten Pflichtverletzung hätte sich dieser darauf berufen müssen, dass sich der Beklagte als pflichtgemäßer Rechtsanwalt in Vorbereitung des Aufteilungsantrags trotz der erfolgten Beratung und der mit dem Kläger geführten Gespräche nach einer allfälligen Erbschaft hätte erkundigen müssen. Dazu hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren allerdings kein Vorbringen erstattet.

4. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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