OGH 8Ob122/17z (RS0131795)

OGH8Ob122/17z29.11.2017

Rechtssatz

Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (§ 10 FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.

Normen

FAGG §10
FAGG §18 Abs1 Z1

8 Ob 122/17zOGH29.11.2017

Veröff: SZ 2017/140

1 Ob 127/19mOGH19.09.2019

Vgl; Beisatz: Unter einem „Verlangen“ nach § 10 FAGG versteht dieses Bundesgesetz, dass der Verbraucher „wünscht“, „dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt“ und normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, „ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären“. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Wirksamer Rücktritt des Verbrauchers von einem dem FAGG unterliegenden – allenfalls konkludent geschlossenen – Maklervertrages. (T2)

8 Ob 45/20fOGH18.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20171129_OGH0002_0080OB00122_17Z0000_005

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