Normen
8 Ob 122/17z | OGH | 29.11.2017 |
Veröff: SZ 2017/140 |
1 Ob 127/19m | OGH | 19.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Unter einem „Verlangen“ nach § 10 FAGG versteht dieses Bundesgesetz, dass der Verbraucher „wünscht“, „dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt“ und normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, „ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären“. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Wirksamer Rücktritt des Verbrauchers von einem dem FAGG unterliegenden – allenfalls konkludent geschlossenen – Maklervertrages. (T2) |
8 Ob 45/20f | OGH | 18.12.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0080OB00122_17Z0000_005
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