OGH 8Ob120/83 (RS0074468)

OGH8Ob120/8324.11.1983

Rechtssatz

Ein nach § 19 Abs 6 StVO benachrangter Kraftfahrzeuglenker, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, genügt seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden.

Auto

 

Normen

StVO §19 Abs6 BVIa
StVO §19 Abs7 BVII

8 Ob 120/83OGH24.11.1983

Veröff: ZVR 1984/134 S 142

8 Ob 56/84OGH17.10.1984

Veröff: ZVR 1985/154 S 299

2 Ob 51/85OGH11.11.1986

nur: Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden. (T1)

2 Ob 52/07xOGH12.04.2007

nur: Dem Bevorrangten kann eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. (T2)

2 Ob 169/16sOGH27.04.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19831124_OGH0002_0080OB00120_8300000_001

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