Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 20. 7. 2009 (ON 35) wies das Erstgericht nach erfolgloser Erteilung eines Verbesserungsauftrags wegen fehlender Unterfertigung durch einen eingetragenen Rechtsanwalt 1. die Berufung des Beklagten sowie 2. den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss (ON 32), mit dem unter anderem die Zurückweisung der Nebenintervention der „Beklagtenvertreterin Dr. O***** R***** D*****" bestätigt worden war, zurück. Über Rekurs des Beklagten (ON 36) - der sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 1. (Zurückweisung der Berufung) des erstgerichtlichen Beschlusses richtete - bestätigte das Rekursgericht im Umfang der Anfechtung den erstgerichtlichen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den Beschluss des „Erstgerichts vom 12. 8. 2009 (ON 35)" richtet sich der als „a.o. Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Beklagten sowie ausdrücklich auch seiner Mutter, Dr. R***** D*****, einer ehemaligen (behauptetermaßen rechtswidrig von der Anwaltschaft ausgeschlossenen) Rechtsanwältin, die (nach wie vor) den Standpunkt vertritt, Nebenintervenientin im Verfahren sowie zur Vertretung ihres Sohnes (auch im Rechtsmittelverfahren) befugt zu sein.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittel sind unzulässig.
Der Anwendungsbereich des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auf jene Fälle beschränkt, in denen das Berufungsgericht im Berufungsverfahren funktionell als erste Instanz tätig wurde (RIS-Justiz RS0102655; RS0043861; Zechner in Fasching/Konecny ZPO² § 519 Rz 15 und 75). Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelzurückweisung durch das Erstgericht erfolgte und vom Rekursgericht lediglich bestätigt wurde, sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO uneingeschränkt zu beachten. Abgesehen davon, dass Gegenstand des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss nur dessen Punkt 1. (Zurückweisung der Berufung) war und die Zurückweisung der Nebenintervention somit in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb der neuerlichen Bekämpfung die Rechtskraft entgegen steht, und der nicht zugelassenen Nebenintervenientin selbst (auch in Ansehung des Spruchpunktes 1.) daher auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt, erweist sich der Revisionsrekurs bereits im Hinblick auf den Streitwert von bloß 693,17 EUR sA nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO iVm Z 2 leg cit (bestätigender Beschluss des Rekursgerichts) als absolut unzulässig. Damit erübrigt sich auch die Erteilung eines abermaligen Verbesserungsauftrags (RIS-Justiz RS0120029; zuletzt 8 Ob 104/09s).
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