OGH 8Ob116/72 (RS0042729)

OGH8Ob116/7213.6.1972

Rechtssatz

Daraus allein, dass Art 92 Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. Dass dies hinsichtlich bereits anhängiger Prozesse nicht zulässig sein sollte, kann aus keiner Bestimmung des B-VG entnommen werden. Eine Veranlassung, gemäß Art 140 B-VG an den VfGH heranzutreten, besteht nicht.

Normen

B-VG Art92 Abs1
B-VG Art140
ZPO idF BGBl 1971/291 §502 Abs3 A

8 Ob 116/72OGH13.06.1972

Veröff: EvBl 1972/344 S 659

2 Ob 148/72OGH21.09.1972

Auch

7 Ob 5/73OGH17.01.1973
11 Os 138/82OGH08.09.1982

Vgl auch; Beisatz: Aus Art 92 Abs 1 B - VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste. (T1)

4 Ob 314/85OGH27.02.1985

Auch; Beisatz: Hier: § 500 Abs 2 ZPO. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1983/114 S 407 = WoBl 1985,166

Okt 2/89OGH20.09.1989

Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber kann daher auch Materien des Zivilrechtes sowohl den Verwaltungsbehörden als auch dafür geschaffenen außerordentlichen Gerichten zur Entscheidung zuweisen. Hier: Rechtszug KOG an OGH. (T3) <br/>Veröff: WBl 1989,370 = RdW 1989,391

Okt 3/89OGH20.09.1989

Auch; Beis wie T3

7 Ob 520/95OGH08.03.1995

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 402 Abs 2 EO idF BGBl 1992/756. (T4)

1 Ob 502/96OGH23.04.1996

Auch; Beis wie T1

4 Ob 2380/96wOGH28.01.1997

Auch; nur: Daraus allein, dass Art 92 Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. (T5) <br/>Beis wie T2

1 Ob 143/99gOGH08.06.1999

Vgl auch; nur: Daraus allein, dass Art 92 Abs 1 B-VG den OGH als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen statuiert, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszuges bis zum OGH hätte. (T6)<br/>Beis wie T4

1 Ob 245/03sOGH18.11.2003

Auch; Beis wie T4

10 ObS 250/03tOGH02.12.2003

Auch; nur: Der Instanzenzug kann vielmehr durch ein einfaches Gesetz abgekürzt werden. Dass dies hinsichtlich bereits anhängiger Prozesse nicht zulässig sein sollte, kann aus keiner Bestimmung des B-VG entnommen werden. (T7)

5 Ob 263/04vOGH23.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 24 Abs 2 JN. (T8)

1 Ob 138/13wOGH27.02.2014

Auch

10 ObS 29/14hOGH25.03.2014

Beis wie T1 nur: Aus Art 92 Abs 1 B - VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19720613_OGH0002_0080OB00116_7200000_001

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