Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren ua die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Konkurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (8 Ob 100/97g; 8 Ob 239/97y ua; zuletzt 8 Ob 215/99x). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (8 Ob 72/97i betreffend die Versagung der Bestätigung eines Zwangsausgleichs ua; zuletzt 8 Ob 215/99x).
Die inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen können daher - wie das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgesprochen hat - vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
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