OGH 8Ob72/97i

OGH8Ob72/97i27.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling im Konkurs über das Vermögen des Walter L*****, Kaufmann, ***** Masseverwalter Dr.Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16.Jänner 1997, GZ 28 R 234/96d-400, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. Oktober 1996, GZ 3 S 315/95h-392, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 23.10.1996, ON 392, hat das Erstgericht dem am 27.10.1995 abgeschlossenen Zwangsausgleich die Bestätigung versagt.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge (ON 400) und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, einen Beschluß zu fassen, wonach die Nichterfüllung des Zwangsausgleiches dem Masseverwalter anzulasten sei, der die Möglichkeit eines freiwilligen, unwiderruflichen Verzichtes der Konkursgläubiger erster und zweiter Klasse auf 80 % ihrer Forderungen - auf das 1977 eröffnete Konkursverfahren ist gemäß Art XI § 2 Abs 1 IRÄG 1982, BGBl 370, das bisher geltende Recht anzuwenden - verschwiegen habe; dies in Kenntnis der unzureichenden Mittel des Gemeinschuldners; weiters dürfe dem Zwangsausgleichsbeschluß vom 27.10.1995 die Bestätigung nicht versagt werden.

Der gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO gegen bestätigende Beschlüsse erster und zweiter Instanz gerichtete Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Diesbezüglich enthält die Konkursordnung keine Ausnahmsregelung (vgl § 176 KO). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf die vom Gemeinschuldner relevierten Fragen einzugehen ist.

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