Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 23.10.1996, ON 392, hat das Erstgericht dem am 27.10.1995 abgeschlossenen Zwangsausgleich die Bestätigung versagt.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge (ON 400) und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, einen Beschluß zu fassen, wonach die Nichterfüllung des Zwangsausgleiches dem Masseverwalter anzulasten sei, der die Möglichkeit eines freiwilligen, unwiderruflichen Verzichtes der Konkursgläubiger erster und zweiter Klasse auf 80 % ihrer Forderungen - auf das 1977 eröffnete Konkursverfahren ist gemäß Art XI § 2 Abs 1 IRÄG 1982, BGBl 370, das bisher geltende Recht anzuwenden - verschwiegen habe; dies in Kenntnis der unzureichenden Mittel des Gemeinschuldners; weiters dürfe dem Zwangsausgleichsbeschluß vom 27.10.1995 die Bestätigung nicht versagt werden.
Der gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO gegen bestätigende Beschlüsse erster und zweiter Instanz gerichtete Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Diesbezüglich enthält die Konkursordnung keine Ausnahmsregelung (vgl § 176 KO). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf die vom Gemeinschuldner relevierten Fragen einzugehen ist.
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