OGH 8Ob110/12b

OGH8Ob110/12b4.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** F*****, vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen die beklagte Partei Mag. M***** S*****, vertreten durch Anwaltssozietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner OG, Rechtsanwälte in Linz, wegen 15.998,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2012, GZ 2 R 170/11z-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 15. Juli 2011, GZ 8 Cg 18/11k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.049,04 EUR (darin 174,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber die Revision ausführen und eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen (8 Ob 98/11m). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt auch dann nicht vor, wenn zwar zu einer konkreten Fragestellung keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, aber die relevanten rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind (RIS-Justiz RS0102181).

Die in der Revision aufgeworfene Frage, welche Tätigkeiten von Psychologen mit dem seinerzeitigen Ausbildungsstand der Beklagten durchgeführt werden dürfen, ist für die Lösung der anstehenden Rechtsfragen nicht maßgeblich. Weshalb eine (behauptete) Überschreitung formaler Kompetenzen zwingend bedeuten sollte, dass auch jeder dabei unterlaufene Fehler wissentlich verursacht wurde, ist überhaupt nicht nachvollziehbar.

Die Meldung des Verdachts, den die Beklagte aufgrund ihrer unmittelbaren Wahrnehmung geschöpft hatte, an eine Vorgesetzte entsprach einer gesetzlichen Verpflichtung. Eine derartige Anzeige ist aber nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung selbst bei letztlicher Unwahrheit der Tatsachenmitteilung (die hier keineswegs feststeht) im Interesse der Allgemeinheit möglich und nicht rechtswidrig, wenn sie nicht wissentlich falsch ist, wobei die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters den Kläger trifft (RIS-Justiz RS0105665). Der Revisionswerber übersieht, dass er eine wissentlich falsche Anzeigeerstattung in erster Instanz gar nicht behauptet, sondern im Gegenteil erklärt hat (ON 13, AS 42), der Beklagten keine strafrechtliche Verleumdung (§ 297 StGB) vorzuwerfen.

Das Berufungsgericht hat auch die in der Revision neuerlich aufgeworfene Frage einer Vertragshaftung der Beklagten umfassend behandelt. Mit diesen Ausführungen, vor allem zur Stellung der Beklagten als bloßer Erfüllungsgehilfin, setzt sich die Revision in keiner Weise auseinander. Fehlt es der Beklagten aber als Erfüllungsgehilfin von vornherein an der Passivlegitimation, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger als Dritter überhaupt in den Schutzbereich des zwischen seiner Gattin und dem Kurveranstalter bestehenden Vertrags einbezogen war.

Da die Revision in keinem Punkt eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Qualität anspricht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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