OGH 8Ob10/94 (RS0033120)

OGH8Ob10/9424.2.1994

Rechtssatz

Es hängt von der zwischen dem Erfüllungsübernehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ab, ob der Schuldner nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auch auf Zahlung an den Dritten hat. Jedenfalls muss er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten.

Normen

ABGB §1404

8 Ob 10/94OGH24.02.1994
1 Ob 605/95OGH30.01.1996

Auch; Beisatz: Die Zahlung unmittelbar an den Gläubiger ist im Zweifel anzunehmen. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/18

1 Ob 517/95OGH23.04.1996

nur: Jedenfalls muss er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten. (T2)

10 Ob 126/97wOGH07.05.1997

Auch

2 Ob 202/15tOGH31.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940224_OGH0002_0080OB00010_9400000_001

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