OGH 8Ob10/94

OGH8Ob10/9424.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.J***** E***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der "S*****" K***** Gesellschaft mbH, AZ 6 S 133/89 des Handelsgerichtes Wien, wider die beklagte Partei Ö*****K***** H***** S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Kosch ua Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 6,205.614 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.August 1993, GZ 3 R 115/93-25, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. Dezember 1992, GZ 16 Cg 23/93v-19, in der Hauptsache bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 6,205.614 samt 5 % Zinsen seit 22.2.1990 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 2,5 % Zinsen aus S 6,205.614 seit 22.2.1990 und 7,5 % Zinsen aus diesem Betrag vom 2.2. bis 21.2.1990 zu bezahlen, wird

abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 628.310,14 (einschließlich S 46.569,69 Umsatzsteuer und S 348.892 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die spätere Gemeinschuldnerin, eine GmbH, pachtete am 29.4.1988 von der beklagten GmbH das Unternehmen. Die Dienstnehmer wurden großteils übernommen. In diesem Zusammenhang wurde folgende Regelung (P VII des Pachtvertrages) getroffen:

"Die von der Pächterin zu übernehmenden Dienstnehmer der Verpächterin werden in einer Liste, Beilage ./E, erfaßt, wobei die jeweiligen Abfertigungsansprüche festzuhalten sind. Diese listenmäßig erfaßten Dienstnehmer werden mit allen Rechten und Pflichten von der Pächterin übernommen, wobei sich die Verpächterin verpflichtet, den festgestellten und auf sie entfallenden Anteil der Abfertigungen an die Pächterin am Fälligkeitstag über Aufforderung zu leisten."

Parteiwille war, die Pächterin von den Abfertigungsanwartschaften und -ansprüchen zu entlasten, die am Stichtag der Übergabe des Betriebes gegen die Verpächterin bereits entstanden waren.

Zwar wurde in P XVI des Pachtvertrages ua vereinbart, daß die Verpächterin berechtigt sei, im Falle des Konkurses der Pächterin das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermines jederzeit aufzulösen; wann und welche Zahlungen im Fall des Konkurses der Pächterin zu leisten seien, wurde jedoch nicht erörtert.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Pächterin am 14.12.1989 traten alle Dienstnehmer gemäß § 25 KO aus. Mit einem mit 1.2.1990 datiertem, jedoch erst am 21.2.1990 zur Post gegebenen und am 22.2.1990 bei der beklagten Partei eingelangten Schreiben forderte der Masseverwalter die beklagte Partei auf, die anteiligen Abfertigungsansprüche zu bezahlen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Masseverwalter gemäß P VII des Pachtvertrages S 5,171.345 samt 20 % Umsatzsteuer aus diesem Betrag, zusammen daher S 6,205.614 sowie 7,5 % Zinsen seit 2.2.1990; mit diesem Zinssatz hätte er die Gelder zinsbringend anlegen können. Die Verpflichtung zur anteilsmäßigen Bezahlung bedeute, daß die Verpächterin nur jenen Betrag zu bezahlen habe, der fiktiv zum Zeitpunkt der Übernahme der Dienstnehmer durch die Pächterin zu zahlen gewesen wäre, wären die Dienstverhältnisse aufgelöst worden. Die beklagte Partei habe keinerlei Anspruch auf eine bestimmte Verwendung des gemäß P VII zu bezahlenden Betrages. Überdies habe die Geschäftsführerin der beklagten Partei diesen Betrag anerkannt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Parteiwille sei es gewesen, die Pächterin von den Abfertigungsanwartschaften und -ansprüchen zu entlasten, die am Stichtag der Übergabe des Betriebes (1.5.1988) gegen die Verpächterin entstanden gewesen seien. Es komme dem Parteiwillen entsprechend nach der Konkurseröffnung darauf an, in welchem Ausmaß die Pächterin vom jeweiligen Arbeitnehmer bzw im Falle der rechtzeitigen Anmeldung des Abfertigungsanspruches beim Insolvenzausfallgeldfonds von diesem herangezogen werde. Dieser Betrag, den die Gemeinschuldnerin quotenmäßig zu bezahlen habe, bilde jedenfalls die Obergrenze für die Verpflichtung der Verpächterin zur Zahlung, weil sie nach dieser Vertragsklausel nur verpflichtet sei, jenen Anteil an der Quote zu bezahlen, der dem Verhältnis ihres Anteiles zur vollen Höhe des Abfertigungsanspruches entspreche. Erst wenn der Masseverwalter Zahlungen auf die geltend gemachten Abfertigungsansprüche leiste, stehe fest, wie hoch der von der Verpächterin zu ersetzende Anteil der Abfertigungsansprüche sei. Ein konstitutives Anerkenntnis liege nicht vor. Die Verrechnung der Umsatzsteuer sei jedenfalls unrichtig, weil es nicht zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch komme. Zinsen seien nicht zu ersetzen, weil es nicht Zweck des Konkurses sei, Tesaurierungen und Anlegungen vorzunehmen. Im übrigen bekämpfte die beklagte Partei die geltend gemachten Abfertigungsansprüche der Höhe nach nicht konkret.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Fälligkeit ab, weil der Masseverwalter Abfertigungen an die Dienstnehmer noch nicht bezahlt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache. Der Klageanspruch sei noch nicht fällig, weil erst nach Abschluß des Verwertungsverfahrens feststehe, welchen Betrag die beklagte Partei zur Befreiung der Konkursmasse von den gegen sie bestehenden Abfertigungsansprüchen zahlen müsse. Mit der Verpflichtung, den auf sie entfallenden Anteil der Abfertigungen an die Pächterin zu leisten, sollte nach den Darlegungen beider Parteien die Last der von den Dienstnehmern bei der beklagten Partei erworbenen Abfertigungsansprüche von dieser getragen werde. Diese Verpflichtung sei auch vom Berufungswerber zu Recht als eine Erfüllungsübernahme qualifziert worden, welche den Abfertigungsgläubigern kein unmittelbares Recht gegen die beklagte Partei verschafften. Der Verpflichtung zur Erfüllung der sich aus den Konkursteilnahmeansprüchen der Abfertigungsgläubiger ergebenden Zuweisungsansprüche aus der Verteilungsmasse komme die beklagte Partei dadurch nach, daß sie gerade jenen Betrag zur Verfügung stelle, der zur Befreiung der Konkursmasse von den gegen sie bestehenden Abfertigungsansprüchen im Konkurs erforderlich sei. Soweit die Ansprüche der Abfertigungsgläubiger durch das Konkursverfahren nicht getilgt würden und nach Aufhebung des Konkursverfahrens fortbestünden, bestehe auch der Befreiungsanspruch gegen die beklagte Partei weiter. Die für die Verteilung im Konkursverfahren maßgebliche Quote errechne sich aus einem hypothetischen Verteilungsentwurf, der die gesetzmäßige Aufteilung der Verteilungsmasse auf alle Konkursgläubiger, ausgenommen die genannten Abfertigungsgläubiger, rechnerisch darlege. Eine solche hypothetische Verteilung könne erst nach Verwertung der gesamten Konkursmasse vorgenommen werden. Da vorher die Verteilungsquote nicht feststehe, könne vorher auch nicht der von der Beklagten zur Befreiung der Konkursmasse erforderliche Beitrag errechnet werden. Der Kläger habe in erster Instanz nicht vorgebracht, daß die Konkursmasse bereits zur Gänze verwertet worden wäre; daher sei das Erstgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der sich aus P VII des Pachtvertrages ergebende Anspruch der Konkursmasse gegen die beklagte Partei noch nicht fällig sei. Auch ein konstitutives Anerkenntnis liege nicht vor. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil der Auslegung der Vertragsklausel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinn der Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig und teilweise auch berechtigt.

Zu Recht meint der Revisionswerber, es sei unrichtig, daß die Entscheidung von der Auslegung einer Vertragsklausel abhänge, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Bei Betriebsübernahmen werden vergleichbare Vertragsregelungen mit dem Zweck, den Betriebsübernehmer von "alten" Abfertigungsansprüchen zu entlasten, häufig getroffen. Daher hat die durchaus nicht untypische Klausel über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Der Verpächter hätte bei Nichtübernahme der Dienstnehmer durch den Pächter alle bis zum Zeitpunkt der Verpachtung entstandenen Abfertigungsansprüche sofort in voller Höhe bezahlen müssen. Durch die nach P VII des Pachtvertrages vereinbarte Übernahme der Dienstnehmer ersparte er sich (vorerst) diese Zahlungen. Diese Zahlungslast sollte jedoch vereinbarungsgemäß nicht endgültig auf die Pächterin übergehen, sondern der Verpächter sollte diesen Betrag bei Fälligkeit über Aufforderung dem Pächter ersetzen. Zu Recht haben die Vertragsparteien und die Vorinstanzen diese Vereinbarung als eine privative Erfüllungsübernahme gewertet, die den Abfertigungsgläubigern jedenfalls kein unmittelbares Recht gegen die Verpächterin verschaffen sollte (OGH RdA 1990, 300 mA Elisabeth Bydlinski; ähnlich SZ 61/118; Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 2 zu § 1404 ABGB). Es hängt von der zwischen dem Erfüllungsübernehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ab, ob der Schuldner nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auch auf Zahlung an den Dritten hat. Jedenfalls muß er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten (Ertl aaO Rz 3 und 5 mwN).

Im vorliegenden Fall war vereinbart, daß der Erfüllungsübernehmer (also die beklagte Partei als Verpächterin) den auf sie entfallenden Anteil der Abfertigungen - nämlich die am Stichtag der Betriebsübergabe bereits entstandenen Abfertigungsansprüche bzw die bis dorthin aufgelaufenen Abfertigungsanwartschaften - der klagenden Pächterin am Fälligkeitstag über Aufforderung zu zahlen hat.

Strittig ist, was in diesem Zusammenhang Fälligkeit, insbesondere im - in diesem Zusammenhang - nicht bedachten Konkursfall, bedeutet. Die von den Vorinstanzen getroffene Auslegung hält der erkennende Senat für unrichtig. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich zwar, daß die Verpächterin an die Pächterin, nicht jedoch direkt an die abfertigungsberechtigten Arbeitnehmer, zu zahlen hat, nicht aber, daß die Pächterin erst, nachdem sie ihrerseits die Abfertigung an ihre Dienstnehmer bezahlt hat, den auf die Verpächterin entfallenden Anteil begehren kann; es bleibt daher bei dem Grundsatz, daß der Schuldner nicht zuerst seinerseits an die Gläubiger zahlen muß. Im Konkursfall muß dies schon deshalb gelten, weil - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - andernfalls der zwingende Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verletzt würde. Jedoch ist auch der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung des Begriffes "Fälligkeit" nicht zu folgen. Redliche und wirtschaftlich vernünftig denkende Vertragspartner hätten für den Konkursfall wohl auch ausschließlich auf das Verhältnis des Gesamtabfertigungsanspruchs zum Abfertigungsanspruch bei Pachtbeginn abgestellt und keine Regelung ins Auge gefaßt, die einerseits die Höhe der der Pächterin zu refundierenden Abfertigungsbeträge von der zufälligen Höhe der auszuzahlenden Konkursquote abhängig machen und andererseits zu nie endenden "Nachfordungsbefreiungsansprüchen" (S 10 des berufungsgerichtlichen Urteils) führen würde.

Unter Fälligkeit in P VII der Vereinbarung ist vielmehr die Fälligkeit der Abfertigungsansprüche zu verstehen. Diese Ansprüche werden beim Austritt nach dem (hier noch anzuwendenden) § 25 KO zur Gänze als allgemeine Konkursforderungen fällig (vgl § 46 Abs 1 Z 3 lit a iVm § 50 KO sowie Erl zu IRÄG, JA 20 1147 BlgNR 15. GP). Mit diesem Zeitpunkt ist die Verpächterin verpflichtet, der Pächterin, nunmehr repräsentiert durch den Masseverwalter, auf Verlangen den auf sie entfallenden vollen Anteil der Abfertigungen zu bezahlen, der wie sonstige Forderungen in die allgemeine Verteilungsmasse fließt und dort nach den allgemeinen Grundsätzen zu verteilen ist.

Der Umstand, daß die Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer mangels hinreichenden Massevermögens nicht aus der Konkursmasse begleichbaren Forderungen durch den Insolvenzentgeltfonds ganz oder teilweise gesichert sind, kann nicht dazu führen, daß die Verpächterin ihre der Pächterin gegenüber übernommenen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen muß. Die Sicherung der Entgeltansprüche der Arbeitnehmer durch die öffentliche Hand kann nicht zu einer Verminderung der vertragsmäßigen Ansprüche der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegen ihre Schuldnerin (der beklagten Partei) führen.

Der auf die Verpächterin entfallende Anteil der Abfertigungsansprüche der Arbeitnehmer im Betrag von S 5,171.345 ist daher fällig und das angefochtene Urteil in diesem Umfang im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Auch das Begehren auf Zahlung von 20 % Umsatzsteuer aus diesem Betrag in der Höhe von S 1,034.269 ist berechtigt.

Damit ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, dh ein Vorgang grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt, müssen folgende in § 1 Abs 1 Z 1 UStG genannten Tatbestandsmerkmale, die zum Teil durch das UStG noch näher beschrieben werden, erfüllt sein: Es muß sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt (dh im Rahmen eines Leistungsaustausches) im Rahmen seines Unternehmens handeln (Kolacny-Mayer, MKK UStG Anm 2 zu § 1).

Zwar erbringt der Dienstgeber, auch wenn er Unternehmer ist, keine Lieferung oder Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG, wenn er dem Dienstnehmer Gehalt (hier Abfertigung) zahlt; das ergibt sich eindeutig aus der Judikatur des VwGH zu Sachbezügen (Kolacny-Mayer aaO Anm 9). Hieraus folgt aber noch nicht, daß auch die Leistung des Verpächters, der dem Pächter einen Teil der Abfertigungskosten des übernommenen Personals ersetzt, umsatzsteuerfrei ist.

Die Umsatzsteuerpflicht ist vielmehr zu bejahen. Die Klagsforderung hat ihre Grundlage im Pachtvertrag. Es handelt sich bei den vereinbarten Beiträgen der Verpächterin zu den Abfertigungen um aufschiebend bedingte Leistungen aus dem Pachtvertrag, die zusammen mit den anderen Leistungen der Verpächterin (insbesondere Überlassung des Unternehmens) in einem Austauschverhältnis zu den Gegenleistungen der Pächterin (insbesondere Pachtzahlung) stehen. Hätte sich die Verpächterin an der Abfertigungslast nicht beteiligt, hätte sie nur einen entsprechenden niedrigeren Pachtzins erzielen können.

Der umsatzsteuerrechtlich entscheidende Leistungsaustausch, der sich auch mit dem privatrechtlichen Gedanken des Synallagmas beim Pachtvertrag deckt, ist daher gegeben.

Zum Zinsenbegehren ist vorweg zu bemerken, daß der Kläger die Forderung erst mit 22.2.1990 (Einlangen seines Forderungsschreibens bei der beklagten Partei) fällig gestellt hat. Ein Zinsenbegehren für die vorhergehende Zeit ist jedenfalls abzuweisen.

Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist es im weiteren nicht zur Gänze abzuweisen, sondern nur so weit es die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes übersteigt.

Nicht der Gläubiger macht Konkursforderungen gegen den Masseverwalter geltend, für die gemäß § 58 Z 1 KO seit dem Tag der Konkurseröffnung die Geltendmachung von Zinsen ausgeschlossen ist (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 36 und 204; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2, 24, 38, 85), sondern der Masseverwalter macht Forderungen gegen einen nicht insolventen Schuldner geltend, mögen diese Teilersatzansprüche auch erst frühestens durch den Austritt der Arbeitnehmer infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällig geworden sein.

Solche Forderungen des Masseverwalters gegen Vertragspartner der Gemeinschuldnerin sind wie jede andere Forderung verzinslich.

Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen kann sich aus einer - hier nicht vorliegenden - Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Gesetzliche Zinsen (hier infolge beiderseitigen Handelsgeschäfts gemäß § 352 Abs 1 HGB in der Höhe von 5 %) gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (§ 1333 ABGB). Daß der Schuldner den Verzug verschuldet hat, ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Ebensowenig bedarf es eines Schuldnachweises. Das Gesetz unterstellt, daß diesen Ertrag jedermann ohne weiteres hätte erzielen können (SZ 46/22). Der Anspruch beruht auf bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 223 f mwN) wird aber auch als positiver Schaden beurteilt (Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 4 zu § 1333).

Ein über die Verzugszinsen hinausgehender Schaden kann nur nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes begehrt werden, das Verschulden voraussetzt (Koziol-Welser aaO 224; Reischauer aaO Rz 5). Verschulden an der verspäteten Zahlung kann der beklagten Partei im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden: Daß ihre Rechtsansicht, noch nichts zu schulden, vertretbar war, erhellt schon daraus, daß immerhin zwei Instanzen das Klagebegehren mangels Fälligkeit abgewiesen haben.

Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob ein höherer Zinsenbetrag unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinnes (Art 8 Nr. 2 4. EVHGB) oder - analog dem Grundsatz des Rechtes auf Ersatz aufgewendeter höherer Kreditzinsen - aus dem Titel der Verhinderung der Veranlagung des geschuldeten Kapitals (- in diese Richtung zielt die Argumentation des Klägers -) begehrt werden könnte (dazu Koziol-Welser aaO 224; Reischauer aaO Rz 5; jeweils mwN; ausführlich hiezu Jud, Marginalien zum Ersatz aufgewendeter und entgangener Zinsen, Ostheim-FS (1990) 115 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO, weil der Kläger nur mit einem Teil seines Zinsenbegehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlaßt hat.

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