OGH 8Ob10/85 (RS0022953)

OGH8Ob10/8511.7.1985

Rechtssatz

Die für die Bejahung der Adäquanz erforderliche objektive Erkennbarkeit der generellen Eignung einer Ursache, den konkreten Schaden herbeizuführen, kann nicht unter Außerachtlassung des Standes der Technik und seines Einflusses auf nach menschlicher Erfahrung anzunehmende Geschehensabläufe beurteilt werden.

Normen

ABGB §1295 Abs1 Ia3b

8 Ob 10/85OGH11.07.1985

Veröff: SZ 58/128 = ZVR 1986/37 S 120

6 Ob 220/99tOGH28.06.2000

Auch; Beisatz: Für die Frage der Belastbarkeit einer Balustrade ist nicht die im Zeitpunkt der Generalsanierung im Jahr gültige E-Norm, sondern die im Unfallszeitpunkt gültige Ö-Norm heranzuziehen (hier: Balustradeneinsturz bei der Universität Wien). (T1)

2 Ob 223/09xOGH17.06.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0080OB00010_8500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)