OGH 8Ob105/74 (RS0027696)

OGH8Ob105/7425.10.2022

Rechtssatz

Die Vorschriften hinsichtlich der amtlichen Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens stellen zwar Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung der Kraftfahrzeuge zusammenhängenden Schadens. Darauf, wer das Fahrzeug lenkt, oder ob sich dieser richtig verhält, nimmt die Vorschrift keinen Bezug.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1311 IIb
KFG §37 Abs1

8 Ob 105/74OGH28.05.1974
2 Ob 191/80OGH10.02.1981

Veröff: ZVR 1981/240 S 305

2 Ob 186/22zOGH25.10.2022

Beisatz: Hat also der Umstand, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen war, auf den Schadenseintritt keinen Einfluss, macht die Übertretung der Bestimmungen über die Zulassung allein nicht haftbar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19740528_OGH0002_0080OB00105_7400000_001

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