Rechtliche Beurteilung
1.) die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, da das Berufungsgericht von den in Ansehung des Datums der Kundenliste unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes (S 10 der Urteilsausfertigung) ausgegangen ist;
2.) durch die rechtswirksame Abtretung einer Forderung im Rahmen einer Globalzession diese aus dem Vermögen des Überträgers ausscheidet, weshalb sie der Zedent mangels Rechtszuständigkeit nicht noch einmal wirksam übertragen kann (JBl 1986, 235; SZ 62/32; JBl 1990, 255) und es nach Rückzession eines neuerlichen Abtretungsvertrages mit der Klägerin bedurft hätte (SZ 54/104);
3.) aus einer Teilzahlung allein, die im gegenständlichen Fall eine nicht mehr verfahrensgegenständliche Wechselschuld betraf, nicht auf die Anerkennung der Restschuld zu schließen ist (SZ 45/66; Ertl in Rummel ABGB2 § 1380 RdZ 7).
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