OGH 8Ob101/99g

OGH8Ob101/99g29.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Ing. Günter E*****, persönlich haftender Gesellschafter der E***** Ziegelwerk und Baustoffe KG und geschäftsführender Gesellschafter der E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich A. Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, Masseverwalter Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 1999, GZ 28 R 18/99v-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Konkursedikt, womit der Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet wurde, ist am 4. 12. 1998 angeschlagen worden; der Konkurseröffnungsbeschluß wurde dem Gemeinschuldner am 9. 12. 1998 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den am 21. 12. 1998 zur Post gegebenen Rekurs des Gemeinschuldners als verspätet zurückgewiesen und den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig bezeichnet.

Der erkennende Senat hat nicht nur in der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung vom 24. 8. 1998, 8 Ob 194/98g (= ZIK 1998, 205 zur Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens) ausgesprochen, daß gemäß § 174 Abs 2 KO die Rechtmittelfrist schon mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt, sondern dies schon mehrfach wiederholt (15. 10. 1998, 8 Ob 71/98v; 29. 10. 1998, 8 Ob 231/98y; 21. 1. 1999, 8 Ob 339/98f).

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ist das keine Begründung enthaltende Edikt nicht nichtig nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, da ihm ein dem Schuldner im Wege der Akteneinsicht zugänglicher - und überdies wenige Tage später zugestellter - Beschluß zugrundeliegt.

Für eine Befassung eines verstärkten Senates gemäß § 8 Abs 1 OGHG besteht bei der gesicherten Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, kein hinreichender Grund.

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