§ 71b Abs 1 KO, § 75 KO, § 79 KO, § 173a KO, § 174 Abs 2 KO
Der Beschluss, mit dem ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist nunmehr bereits vor Eintritt der Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen. Die Rekursfrist beginnt daher mit dem Anschlag an die Gerichtstafel zu laufen, nicht mit der Zustellung einer Beschlussausfertigung an die Beteiligten.