Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ein bereits vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz bildet keinen Revisionsrekursgrund. Dieser Grundsatz wird nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann durchbrochen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037). Eine Beeinträchtigung der Interessen des Kindeswohls durch die Entscheidungen der Vorinstanzen, die dieses umfassend berücksichtigt haben, ist nicht erkennbar.
2. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung über die Obsorge für den Minderjährigen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall verwirklicht - sofern (wie hier) auf das Wohl des Kindes ausreichend Bedacht genommen wird - keine iSd § 62 AußStrG qualifizierte Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0115719; RS0007101). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht vermag der Vater, der im Revisionsrekurs ausdrücklich zugesteht, dass die Mutter zur Ausübung der Obsorge ebenso geeignet ist, wie er selbst, nicht auf.
3. Auch der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die Entscheidungen des EGMR vom 3. 12. 2009, 22028/04, Zaunegger/Deutschland, und vom 3. 2. 2011, 35637/03, Sporer/Österreich (iFamZ 2011/52 [mit kritischer Anm von Klaar]), kann die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht begründen. Selbst wenn das Gericht auch ohne entsprechende Einigung der Eltern die gemeinsame Obsorge bestimmen könnte, wäre für den Rechtsstandpunkt des Vaters hier nämlich nichts gewonnen, weil auch dann das Kindeswohl als oberster Maßstab heranzuziehen wäre. Das Rekursgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Obsorge der Eltern für das Kind wegen der abwertenden Einstellung des Vaters gegenüber der Mutter, die er auch Dritten gegenüber zum Ausdruck bringe, nicht als möglich erscheine. Damit wäre aber das Wohl des Kindes, für das infolge der hohen Konfliktbeladenheit des Verhältnisses der Eltern sogar ein Kinderbeistand bestellt werden musste (§ 104a AußStrG, vgl 8 Ob 19/11v), durch eine gemeinsame Obsorge der Eltern nicht bestmöglich gewahrt.
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