OGH 8Ob101/21t

OGH8Ob101/21t14.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners A*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. Juni 2021, GZ 2 R 77/21p‑31, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 19. Mai 2021, GZ 20 S 112/18y‑27, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E133042

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 5. 3. 2021 wies das Erstgericht einen Antrag des Schuldners auf Feststellung, dass die Maklerprovision für den Verkauf einer zur Masse gehörenden Liegenschaft keine Masseforderung darstelle, zurück und räumte dem Schuldner die Möglichkeit ein, bis zum 25. 3. 2021 die zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO notwendigen finanziellen Mitteln dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellen oder ihm die Zustimmung sämtlicher Gläubiger zur Aufhebung des Verfahrens zu übermitteln.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners gegen diesen Beschluss Folge und hob den angefochtenen Beschluss auf. Der Antrag des Schuldners könne als Beschwerde im Sinne des § 84 Abs 3 IO gegen eine Maßnahme des Insolvenzverwalters zu beurteilen sein. Das Erstgericht werde sich daher sowohl mit der Frage, ob überhaupt eine Masseforderung vorliege, aber auch mit dem Vorwurf schuldhafter Pflichtenverletzung und den Rückersatz an die Masse auseinander zu setzen haben. Diese Entscheidung sei präjudiziell für die weitere Vorgangsweise nach § 123b IO.

[3] Mit Beschluss vom 19. 5. 2001 (ON 27) sprach das Erstgericht aus, dass die Eingabe als Beschwerde im Sinne des § 84 Abs 3 IO gegen das Verhalten des Masseverwalters bei Verwertung der schuldnerischen Liegenschaft verstanden werde; es bestehe kein Anlass zu einem Einschreiten seitens des Insolvenzgerichts gegenüber dem Verwalter; der Antrag auf Feststellung, dass die Maklerprovision keine Masseforderung darstelle, werde zurückgewiesen; die Heranziehung des Immobilienmaklers werde genehmigt; der Insolvenzverwalter könne die angemessenen Kosten für die Heranziehung des Maklers als Barauslagen beanspruchen.

[4] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Schuldners gegen diesen Beschluss zurück (ON 31). Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach § 84 Abs 3 IO sei ein Rekurs nicht zulässig.

[5] Über Antrag des Schuldners wurde der ordentliche Revisionsrekurs nachträglich für zulässig erklärt, weil das Rekursgericht mit seiner Entscheidung allenfalls von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.

[6] Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 31 richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

[7] Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) nicht zulässig.

[8] 1. Gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters steht den Gläubigern, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und dem Schuldner selbst das Recht der Beschwerde zu, über die das Insolvenzgericht entscheidet. Gegen diese Entscheidung ist nach § 84 Abs 3 IO kein Rechtsmittel zulässig (vgl auch RIS‑Justiz RS0119457). Von diesem Rechtsmittelausschluss ist auch der beschwerdeberechtigte Schuldner nicht ausgenommen (8 Ob 12/11i).

[9] 2. Der Schuldner wendet sich im Revisionsrekurs nicht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, dass sein Antrag als Beschwerde nach § 84 Abs 3 IO zu verstehen ist. Damit ist aber das Rekursgericht zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Entscheidung des Erstgerichts über diese Beschwerde kein Rechtsmittel zulässig ist.

[10] 3. Ein Widerspruch zu der Entscheidung 8 Ob 58/19s liegt schon deshalb nicht vor, weil diese die Geltendmachung von Schäden im Rahmen der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zum Gegenstand hatte, wobei die Legitimation des Schuldners zu einer entsprechenden Antragstellung offengelassen wurde.

[11] 4. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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