Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren gemäß § 273 Abs 1 und 8 IO weiterhin die Rechtslage vor Inkrafttreten des IRÄG 2010 anzuwenden ist, weil der Konkurs vor dem 1. 7. 2010 eröffnet wurde.
Mit Beschlüssen vom 19. 2. 2010 und 20. 5. 2010 wies das Erstgericht die jeweils auf § 5 Abs 1 und 2 KO gestützten Anträge des Schuldners, ihm sein Pensionseinkommen ungekürzt zu überlassen und den Masseverwalter zur Auszahlung bestimmter seit Konkurseröffnung angefallener Lebenshaltungskosten und Auslagen aus Massemitteln anzuweisen, ab. Die dagegen erhobenen Rekurse des Schuldners wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als nach § 84 Abs 3 KO unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands je 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung 8 Ob 55/98s ausgesprochen, dass die Überlassung des notwendigen Einkommens nach § 5 KO zu den selbstständigen Obliegenheiten des Masseverwalters gehört, die nur im Wege des § 84 KO vom Gericht zu überprüfen sind. Gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters steht den Gläubigern, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und dem Gemeinschuldner selbst das Recht der Beschwerde zu, über die das Konkursgericht entscheidet.
Gegen diese Entscheidung ist nach § 84 Abs 3 KO (IO) kein Rechtsmittel zulässig. Von diesem Rechtsmittelausschluss ist auch der beschwerdeberechtigte Schuldner nicht ausgenommen, weshalb der Revisionsrekurs mit dem Hinweis, die Entscheidung 8 Ob 55/98s habe die Rechtsmittellegitimation einer Konkursgläubigerin betroffen und sei daher nicht einschlägig, keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)