Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Revisionsausführungen hat der BGH in seiner Entscheidung NJW 1991, 2955 die Möglichkeit der stillschweigenden Einwilligung zur Übermittlung von Patientenunterlagen nicht verneint. Ob die Einwilligung vorliegt, wird stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Eine in diesem Rahmen vorgenommene Auslegung von Erklärungen oder Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (1 Ob 43/94; 1 Ob 2380/96y). Eine derartige grobe Fehlbeurteilung ist aber nicht zu erkennen.
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