Spruch:
Der Antrag auf Delegation an das Landesgericht Feldkirch wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller stellte gegen den in Wien wohnhaften Antragsgegner beim Handelsgericht Wien einen Antrag auf Konkurseröffnung und beantragte unter einem die Überweisung an das Landesgericht Feldkirch. Zur Begründung verwies er lediglich auf einen - angeblich - gleichlautenden Sachverhalt im Verfahren 5 Nc 82/89 des Handelsgerichtes Wien, über den der Oberste Gerichtshof zu 8 Nd 1/89 Beschluß faßte.
Der Antragsgegner und das Handelsgericht Wien sprachen sich gegen die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs. 1 JN i.V.m.
§ 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach § 63 KO zuständige Gericht überwiesen werden. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn zu jenem die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (vgl Fasching, Lehrbuch2 RZ 209).
Im vorliegenden Fall hat es der Antragsteller unterlassen, seinen Antrag zu begründen; der Hinweis auf einen anderen - eine andere Person betreffenden - Beschluß des Obersten Gerichtshofes vermag die Begründung nicht zu ersetzen, zumal dort die Interessen offensichtlich anders gelagert waren: Im Gegensatz zu diesem Verfahren hat nämlich dort das Handelsgericht Wien die Delegierung für zweckmäßig erachtet. In diesem Verfahren hat es sich gegen die Delegierung ausgesprochen, weil es vorerst nur auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel über den Konkurseröffnungsantrag zu entscheiden haben wird.
Da sich nach der Aktenlage kein Hinweis ergibt, der eindeutig für die Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Landesgericht Feldkirch sprechen würde, hat es mangels übereinstimmenden Parteiwillens im Zweifelsfall bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben (vgl. EvBl. 1966/380 ua.; zuletzt 8 Nd 502/89).
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