European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00004.17F.0222.000
Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Begründung
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am ***** verstorbenen D***** (AZ 2 A 179/10v des Bezirksgerichts Bregenz) hat der Ablehungswerber bereits mehrere Ablehnungsanträge eingebracht.
Mit Beschluss vom 5. Jänner 2017 zu AZ 1 Nc 17/16t wies das Oberlandesgericht Innsbruck einen Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen sämtliche Richter des Landesgerichts Feldkirch zurück.
Mit Ablehnungsantrag vom 23. Jänner 2017 lehnte der Ablehnungswerber die (drei namentlich genannten) Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck, die den Beschluss vom 5. Jänner 2017 zu AZ 1 Nc 17/16t fassten, sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck und „alle genannten Richter auf www.*****“ (offenbar eine private, justizkritische Homepage) als befangen ab. Zwischen Tirol und Vorarlberg bestünden Freundschaften und Seilschaften; es bestehe unzweifelhaft der Anschein der Befangenheit, wenn Richter über Freunde und Kollegen in Vorarlberg entscheiden müssten.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck legte diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung mit Hinweis darauf vor, dass nunmehr über seine Ablehnung zu entscheiden sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden des (der) abgelehnten Richter(s) beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof.
Demnach entscheidet im Falle der Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs grundsätzlich dieser Gerichtshof selbst, sofern er nicht durch das Ausscheiden des (der) abgelehnten Richter(s) beschlussunfähig wird. Die Regelung, dass bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichts das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht zu entscheiden hat, bezieht sich ausschließlich auf Bezirksgerichte, wogegen der Gesetzgeber es bei den Landesgerichten und Oberlandesgerichten als typischerweise größeren Einheiten mit einer Vielzahl von Richtern als nicht erforderlich angesehen hat, die Entscheidung über Ablehnungsanträge an ein übergeordnetes Gericht zu verlagern (1 Ob 174/04a).
Hier hat der Ablehnungswerber zwar eine Senatspräsidentin sowie zwei Richter des Oberlandesgerichts als befangen abgelehnt und seinen Antrag auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck ausgedehnt. Darüber hinaus hat er aber völlig unkonkretisiert auf eine Homepage und die dort genannten Richter verwiesen, die er ebenfalls als befangen erachte, die er aber in seinem Antrag nicht einmal nennt (und zu denen er auch keine Gründe für eine allfällige Befangenheit anführt). Von einer (wirksamen) Ablehnung kann daher hinsichtlich allfälliger weiterer als der namentlich genannten Richter nicht die Rede sein.
Da das Oberlandesgericht Innsbruck somit nicht beschlussunfähig ist, hat es selbst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden.
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