Spruch:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die klagenden Parteien lehnten den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Hansjörg Rück sowie - mit Ausnahme einer klagenden Partei - auch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Wigbert Zimmermann als befangen ab, weil diese entgegen den §§ 75 f GOG trotz entsprechender Verfahrensrügen keine Abhilfe gegen die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts auf den gesetzlichen Richter geschaffen hätten. Weder die Mitglieder des Personalsenats noch der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck hätten Rechtsmittel gegen einen verfassungswidrigen Beschluss des Personalsenats vom 3. März 1998 ergriffen, der trotz gegenteiligen Beweisergebnissen zu einer Verurteilung von DI Dr. P***** in Abwesenheit geführt hätte. Die Mitglieder des Personalsenats hätten es auch unterlassen, die jeweiligen Verfahrenshelfer über die verfassungsgesetzwidrige Zuweisung der Amtshaftungsverfahren von der Geschäftsabteilung 6 an die Geschäftsabteilung 17 zu informieren; Ziel dieses gesetzwidrigen Vorgehens sei es, mit politischen Urteilen zugunsten der Republik Österreich Amtshaftungsverfahren ohne weiteres Beweisverfahren durch einen verfassungsgesetzwidrig bestellten Richter zu beenden.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies die Ablehnungsanträge als unzulässig zurück. Die Vorschriften der §§ 19 ff JN bezögen sich auf sämtliche zivilgerichtlichen Verfahren. Aus § 21 Abs 1 JN ergebe sich, dass die Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens die Ablehnung des in diesem Verfahren tätigen Gerichts beantragen könne. Soweit sich die Ablehnungsanträge gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Wigbert Zimmermann richteten, handle es sich um keine in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem der Antragsteller Parteistellung besitzt, richterlich tätigen Personen, sodass die klagenden Parteien nicht berechtigt seien, die genannten Richter abzulehnen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt. Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, beziehen sich die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen (§§ 19 ff JN) eindeutig auf solche Organe der Rechtspflege, die Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu treffen haben. Dass die beiden abgelehnten Mitglieder des Oberlandesgerichts Innsbruck etwa dazu berufen wären, als Mitglieder eines Rechtsmittelsenats in den von den klagenden Parteien eingeleiteten Amtshaftungsverfahren zu entscheiden, behaupten diese selbst nicht. Die von den Klägern ins Treffen geführte Bestimmung des § 78 GOG betrifft nicht Entscheidungen im Zivilprozess selbst, auf den Organe der Justizverwaltung keinen Einfluss nehmen können, sondern ausschließlich die Dienstaufsicht. Allfällige Verletzung von Dienstaufsichtspflichten durch Justizverwaltungsorgane können aber nicht zum Gegenstand eines Ablehnungsantrags gemacht werden. Zu Unrecht vermeinen die klagenden Parteien auch, der angefochtene Beschluss sei "nichtig, da er von einem unzuständigen, befangenen bzw ausgeschlossenen Senat gefasst wurde." Nach dem Wortlaut des § 23 JN entscheidet im Falle der Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs grundsätzlich dieser Gerichtshof selbst. Die Regelung, dass bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichts das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht zu entscheiden hat, bezieht sich ausschließlich auf Bezirksgerichte, wogegen der Gesetzgeber es bei den Landesgerichten und Oberlandesgerichten als typischerweise größeren Einheiten mit einer Vielzahl von Richtern als nicht erforderlich angesehen hat, die Entscheidung über Ablehnungsanträge an ein übergeordnetes Gericht zu verlagern. Entgegen der Auffassung der Rekurswerber ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, die Tatsache übersehen zu haben, dass Gerichtshöfe über einen Präsidenten verfügen. Die Ansicht, die für den Vorsteher eines Bezirksgerichts getroffene Regelung sei sinngemäß auf den Präsidenten eines Gerichtshofs zu übertragen, steht somit mit dem Gesetz nicht im Einklang, sodass das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge berufen war (ebenso Ballon in Fasching I², § 23 JN Rz 2).
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