OGH 8Nc3/11z

OGH8Nc3/11z28.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin G***** AG, *****, vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die Antragsgegnerin P***** GmbH, *****, über die Delegierungsanträge beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Konkurssache wird dem Handelsgericht Wien übertragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsgegnerin beantragte die Delegation des beim örtlich zuständigen Landesgericht Wels anhängigen Insolvenzeröffnungsverfahrens an das Handelsgericht Wien mit der wesentlichen Begründung, bei diesem Gericht sei bereits zur Zahl 6 S 595/95g ein Konkursverfahren über ihr Vermögen durchgeführt worden, das nach Bestätigung eines Zwangsausgleichs rechtskräftig aufgehoben wurde. Darüber hinaus sei beim Handelsgericht Wien auch seit Jahren ein Konkursverfahren über das Vermögen des geschäftsführenden Gesellschafters der Antragsgegnerin anhängig. Der Sitz der Antragstellerin befinde sich ebenso in Wien wie das für die Antragsgegnerin zuständige Finanzamt. Die Antragstellerin schloss sich dem Delegierungsantrag ohne weitere Begründung an.

Das Landesgericht Wels erachtet die beantragte Delegierung in seinem Vorlagebericht für zweckmäßig. Eine unzumutbare Erschwernis für andere Gläubiger der Antragsgegnerin sei nicht zu erwarten, da diese nach Abschluss des vorangegangenen Insolvenzverfahrens offenbar nicht mehr operativ tätig gewesen sei und aktuell außer der Antragstellerin keine weiteren betreibenden Gläubiger bekannt seien.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN iVm § 252 IO auch eine Konkurssache an ein anderes als das zuständige Gericht überwiesen werden (RIS-Justiz RS0046329 mwN). Wenn alle (bisher) am Verfahren Beteiligten eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen, kann bei der nach § 31 JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Im vorliegenden Fall liegt eine Delegierung aufgrund der angeführten Gründe im Interesse der Verfahrensbeteiligten, sodass dem Antrag stattzugeben war.

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