OGH 7Ob8/80 (RS0080505)

OGH7Ob8/8014.2.1980

Rechtssatz

Vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG unwirksam, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG, die ausdrücklich von erhobenen Ansprüchen spricht. Daran hat auch die Einführung einer Direktklage des geschädigten Dritten gegen den Versicherer durch § 63 KFG nichts geändert.

Normen

VersVG §12 Abs3

7 Ob 8/80OGH14.02.1980

Veröff: SZ 53/28

7 Ob 33/82OGH11.11.1982

nur: Vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG unwirksam, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/176 = VersR 1984,999

7 Ob 117/15dOGH16.10.2015

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00008_8000000_001

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