Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsurteil, womit das Gericht zweiter Instanz die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, wurde dem Beklagtenvertreter am 29. 12. 2003, also innerhalb der Gerichtsferien (§ 222 ZPO; seit Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002: "verhandlungsfreie Zeit") zugestellt. Die Revision der beklagten Partei wurde am 4. 2. 2004 zur Post gegeben und langte am 6. 2. 2004 beim Erstgericht ein. Die gemäß § 505 Abs 2 ZPO vierwöchige Revisionsfrist begann mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 464 mwN; 6 Ob 57/98w uva), hier also am 7. 1. 2004. Sie endete mit Ablauf des 28. Tages, also am 3. 2. 2004 (vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 9 zu § 126). Die am 4. 2. 2004 zur Post gegebene Revision ist daher verspätet. Sie wäre nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung nicht hingewiesen.
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