Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsurteil, womit das Gericht zweiter Instanz die Scheidung der Ehe der Parteien aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten bestätigte, wurde diesem am 5.1.1998, also innerhalb der Gerichtsferien (§ 222 ZPO) zugestellt. Die Revision des Beklagten wurde am 4.2.1998 beim Erstgericht persönlich überreicht. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) begann mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 464; SZ 57/65 uva), hier also am 7.1.1998. Sie endete mit Ablauf des 28.Tages, also am 3.2.1998. Die erst am 4.2.1998 überreichte Revision ist daher verspätet. Sie wäre nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)