Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.377,90 (darin enthalten EUR 229,65 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Liane F***** (im Folgenden Gemeinschuldnerin genannt) wurde am 14. 5. 2003 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte beim Versicherungsunternehmen ***** A*****-AG (in der Folge Versicherer) eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Rückkaufswert zum 1. 10. 2003 EUR 26.472,24 betrug. Betreffend diese Lebensversicherung schloss die Gemeinschuldnerin zur Besicherung eines ihr von der beklagten Bank gewährten Kredites mit der Beklagten folgende, dem Versicherer bekannt gegebene Vinkulierungsvereinbarung:
1.) Ich beantrage, das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall auf die Dauer der Vormerkung zu Gunsten der genannten R***** (Beklagte) zu ändern.
2.) Ich beauftrage die A***** AG (Versicherer), die genannte R***** (Beklagte) bei Einlangen eines von mir als Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrages auf Änderung des Bezugsrechtes, Vormerkung eines Pfandrechtes oder einer Abtretung, Summenherabsetzung, Verlängerung der Versicherungsdauer, Einstellung der Prämienzahlung sowie für den Fall des Zahlungsverzuges und eines Auftrages zur Drittschuldneräußerung schriftlich zu verständigen.
3.) Ich weise hiemit die A***** AG (Versicherer) für den Fall eines von mir beantragten Rückkaufes oder einer Vorauszahlung sowie für den Fall des Er- oder Ablebens an, die entsprechende Versicherungsleistung dem o.a. Kreditkonto gutzubringen. Für den die Forderung der R***** (Beklagte) übersteigenden Teil der Versicherungsleistung tritt das Bezugsrecht laut Vertragsunterlagen (Antrag bzw spätere Änderungen) in Kraft.
Nachdem die Gemeinschuldnerin bei der Beklagten noch zwei weitere Kredite aufgenommen hatte, ersuchte diese den Versicherer mit Schreiben vom 20. 4. 1999 um Ausweitung der Vinkulierung auch hinsichtlich dieser Kredite. Der Versicherer stimmte mit Schreiben vom 16. 4. 1999 zu; er dehnte die Vinkulierung auf die beiden neuen Kredite aus und übermittelte der Beklagten folgenden Nachtrag zur betreffenden Versicherungspolizze:
Einschluss der Vinkulierungsvereinbarung
...
Vinkulargläubiger: R***** (Beklagte)
Der Versicherungsnehmer hat diesen Vertrag an den angeführten Kreditgeber vinkuliert. Versicherungsleistungen im Er- und Ablebensfall werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Vinkulargläubigers erbracht. Für die Dauer der Vinkulierung ist im Er- und Ablebensfall der Vinkulargläubiger bezugsberechtigt. Nach Aufhebung der Vinkulierung gilt die erstangeführte Begünstigung. Die Gemeinschuldnerin schloss am 20. 4. 1999 mit der Beklagten (hinsichtlich der Lebensversicherung) auch eine Zessionsvereinbarung ab, wonach zur Sicherstellung und Rückzahlung aller Forderungen, die aus dem von der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten abgeschlossenen Abstattungskreditvertrag über ATS 1,8 Mio entstanden sind bzw entstehen werden, sämtliche Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte abgetreten werden. Die Gemeinschuldnerin ermächtigte den Zessionar, den Drittschuldner zu verständigen. Diese Verständigung ist beim Drittschuldner jedoch nicht eingelangt.
Die Beklagte hat die in einer EUR 26.472,24 übersteigenden Höhe noch aushaftenden Kreditforderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldet; der Masseverwalter hat die Forderungen auch anerkannt. Er bestritt das gleichzeitig hinsichtlich der Forderung aus dem Versicherungsvertrag geltend gemachte Absonderungsrecht der Beklagten.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, einer Aufhebung der Vinkulierung der beim Versicherer abgeschlossenen Lebensversicherung zuzustimmen; die Zustimmung gelte mit Rechtskraft des Urteiles als ersetzt. Dazu werden noch folgende drei Eventualbegehren erhoben: Es möge
1.) ausgesprochen werden, dass die von (gemeint zu Gunsten) der Beklagten auf Grund der Vinkulierungsvereinbarung mit der Gemeinschuldnerin vom 12. 3. 1987 beim Versicherer vorgemerkte Vinkulierung gegenüber den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin unwirksam sei; oder
2.) festgestellt werden, dass der Kläger zur Kündigung des von der Gemeinschuldnerin beim Versicherer abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages sowie zur Einziehung von Forderungen aus diesem Versicherungsvertrag berechtigt sei oder
3.) die Beklagte schuldig erkannt werden, einer Kündigung der von der Gemeinschuldnerin beim Versicherer abgeschlossenen Lebensversicherung durch den Kläger als Masseverwalter sowie einer Auszahlung der Rückkaufssumme an den Kläger zuzustimmen.
Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, die von der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbarte Zession sei mangels Einhaltung des erforderlichen Modus (Verständigung des Schuldners) unwirksam. Fraglich sei, ob die gegenständliche Vinkulierungserklärung auch die beiden jüngeren Kredite umfasse. Da eine Vinkulierung nicht absolut, sondern nur relativ wirke und daher nicht zu einem Absonderungsrecht des Vinkulargläubigers führe, sei die Beklagte verpflichtet, der Devinkulierung zuzustimmen, damit der Versicherer den Rückkaufswert an ihn, den Masseverwalter, bezahlen könne.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die - zur Sicherstellung aller drei Kredite vereinbarte - Vinkulierung bewirke (zumindest) eine Zahlungssperre zu ihren Gunsten, die auch konkursfest sei. Die Zahlungssperre wirke wie ein Zurückbehaltungsrecht, das im Konkurs wie ein Pfandrecht zu behandeln sei.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch die Eventualbegehren ab. Die mit Zessionsvertrag vom 20. 4. 1999 erfolgte Abtretung sei mangels Verständigung des Drittschuldners vor Konkurseröffnung als Sicherungszession unwirksam, weil dem Publizitätserfordernis nicht entsprochen worden sei. Die von der Gemeinschuldnerin vinkulierte Lebensversicherung sei daher bloß als zu Gunsten der Beklagten als Kreditgeberin gesperrt anzusehen. Der Bestand der Vinkulierung (und damit der Zahlungssperre) sei durch die Konkurseröffnung nicht berührt worden. Die Zahlungssperre sei im Konkurs dem ähnlich wirkenden Zurückbehaltungsrecht gleichzustellen und daher wie ein Pfandrecht zu behandeln. Damit erhalte die Beklagte zwar kein (eigenes) Verwertungsrecht, könne aber mittelbar die Einlösung ihrer Forderung durch den Masseverwalter erzwingen. Demgemäß bestehe für das Hauptbegehren kein Rechtsgrund. Gleiches bzw Ähnliches gelte auch für das erste und zweite Eventualbegehren. Bezüglich des dritten Eventualbegehrens bedürfe der Masseverwalter gar keiner Zustimmung der Beklagten als Vinkulierungsgläubigerin. Die Zustimmung zur Auszahlung der Rückkaufssumme könne vom Kläger jedoch nicht erzwungen werden, da es um ein Verwertungsrecht gehe, das den Gläubigern (und damit dem Masseverwalter) aber nicht zustehe.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht schloss sich den Rechtsansichten des Erstgerichtes an und kam daher zum Ergebnis, dass dieses die Klagebegehren zu Recht abgewiesen habe. Richtig sei zwar, dass das Erstgericht keine detaillierte Feststellung dazu getroffen habe, ob die Gemeinschuldnerin und die Beklagte bezüglich der weiteren Kredite eine entsprechende Vinkulierungsvereinbarung getroffen haben. Unstrittig sei aber die Zessionsvereinbarung, die naturgemäß auch eine Vinkulierung decke. Wenn also die Beklagte dem Versicherer gegenüber vor Konkurseröffnung nur eine neuerliche Vinkulierung (iS einer bloßen Zahlungssperre) angezeigt habe, nicht aber die (weitreichende) Zession, so bewirke dies, dass zwar (mangels hinreichenden Publizitätsaktes) keine Sicherungszession, wohl aber eine Zahlungssperre iS eines Retentionsrechtes zustandegekommen sei. Aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei jedenfalls eine Vinkulierungsvereinbarung auch betreffend die Kreditausweitung (die weiteren Kredite) zu erschließen.
Bedenke man, dass die durch die als bloße Zahlungssperre zu qualifizierende Vinkulierung gesicherte offene Forderung der Beklagten unstrittig höher sei als der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherung von EUR 26.472,24, könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Beharren der Beklagten auf ihren Rechten aus der Vinkulierung berechtigt sei. Natürlich resultiere daraus eine gewisse „Pattstellung", habe der Retentionsberechtigte doch nach hM keinen Verwertungsanspruch, wohl aber ein Recht zur Verweigerung der Herausgabe bis zur Befriedigung oder Sicherstellung. Diese Pattstellung könne aber durch ein an der Sachlage orientiertes Verhalten der Beteiligten (Masseverwalter, Vinkulierungsgläubiger) leicht überwunden werden. In einem Fall wie diesem, wo die Forderung des Vinkulargläubigers höher sei als der Wert des vinkulierten Anspruches, sei nicht einsichtig, warum dem Masseverwalter überhaupt ein Verwertungs- bzw Einziehungsrecht zustehen solle, bleibe ihm bzw den Konkursgläubigern doch im Fall der Befriedigung des Vinkulargläubigers (der Beklagten) nichts übrig. Wollte der Masseverwalter aber bloß daraus, dass dem Vinkulargläubiger kein eigenes Verwertungsrecht zustehe, Kapital schlagen, um einen nicht sachgerechten Kompromiss zu erzwingen, sei dies durch die Rechtsordnung nicht gedeckt. Unter den gegebenen Umständen verweigere die Beklagte daher zu Recht ihre Zustimmung zur Devinkulierung (und damit zur Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung an den Kläger), sei doch der Kläger nach seinem Standpunkt nicht gewillt, die Rückkaufssumme zur Befriedigung der Beklagten zu nützen, sondern wolle sie der Konkursmasse zuführen. Der Ausweg aus der Pattstellung sei für den Masseverwalter dadurch möglich, dass er der Auszahlung des Rückkaufswertes an die Beklagte zustimme, was die Konkursforderung der Beklagten entsprechend mindere und jegliche weitere Probleme (Prozesse) beseitige.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, da eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Wirkungen der Vinkulierung im Konkursfall bzw gegenüber Dritten fehle.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel ihres Prozessgegners nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Keinen Streitpunkt bildet in dritter Instanz mehr, dass die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbarte Sicherungszession der Ansprüche aus der Lebensversicherung mangels der erforderlichen Verständigung des Versicherers (Zessus) von dieser Abtretung gegenüber den Gläubigern der Gemeinschuldnerin unwirksam ist. Wurde - wie hier - die für die Pfandrechtsbegründung erforderliche Publizitätsform vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustande gekommen (ÖBA 1987/58 [P. Bydlinski] = WBl 1987, 95; SZ 62/32 = ÖBA 1990, 55 = WBl 1989, 227). Darauf muss also nicht mehr näher eingegangen werden (zu den Publizitätserfordernissen bei der Sicherungszession vgl etwa Honsell/Heidinger in Schwimann2 VII § 1392 Rz 22 und Ertl in Rummel3, § 1392 Rz 3, jeweils mwN).
Den vorliegenden Prozess entscheidet daher, ob bzw welche Rechtswirkungen die Vinkulierung des gegenständlichen Lebensversicherungsvertrages zu Gunsten der beklagten Vinkulargläubigerin entfaltet.
Da der Kläger auch noch in dritter Instanz weiterhin das Fehlen der (ausdrücklichen) Feststellung einer Vinkulierungsvereinbarung auch betreffend die beiden jüngeren („neuen") Kredite moniert, ist vorweg zu bemerken, dass keinerlei Anlass zur Annahme besteht, der betreffenden Mitteilung der Beklagten an den Versicherer vom 20. 4. 1999 sei nicht tatsächlich eine entsprechende Vinkulierungsabrede zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zugrunde gelegen. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die vermisste Feststellung sei aus den Ausführungen des Erstgerichtes ohnehin zwanglos zu folgern, bestehen daher keinerlei Bedenken. Es ist also davon auszugehen, dass sich die gegenständliche Vinkulierungsvereinbarung auf alle drei in Rede stehenden Kreditverträge erstreckt und der nachträgliche Einschluss auch der beiden jüngeren Kredite vom Versicherer - bereits Jahre vor Konkurseröffnung - auch ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde.
Der Revisionswerber wendet gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Vinkulierung des vorliegenden Lebensversicherungsvertrages bzw zu den Auswirkungen des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin auf die Vinkulierungsvereinbarung im Wesentlichen - zusammengefasst - ein, die Vinkulierung wirke als bloße Zahlungssperre nicht absolut, sondern nur relativ. Eine Versicherungsforderung könne daher trotz der Vinkulierung gepfändet werden und falle bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei ein einem Absonderungsrecht gleichzustellendes Retentionsrecht des Vinkulargläubigers zu verneinen. Da es durch die Vinkulierung zu keinem Gläubigerwechsel komme, seien weiterhin der Versicherungsnehmer und im Konkursfall der an dessen Stelle tretende Masseverwalter Gläubiger der Versicherung. Die gegenständliche Forderung auf den Rückkaufswert könne daher - selbst im Falle des Bestehens eines Retentionsrechtes - nur von ihm als Masseverwalter eingezogen werden. Der vom Berufungsgericht aufgezeigte „Ausweg aus der Pattstellung" sei im vorliegenden Fall nicht gangbar. Die Beklagte sei nicht an ihn herangetreten, er möge der Auszahlung des Rückkaufswerts zustimmen, sondern habe sich auf den Standpunkt gestellt, zunächst das Ergebnis des Konkursverfahrens abzuwarten und allenfalls eine Quote unter Zugrundelegung der gesamten, von ihr angemeldeten Forderung zu erhalten; der Rückkaufswert habe - allenfalls erst nach Abschluss des Konkursverfahrens - an die Beklagte zu fließen. Selbst wenn man deren „Sperrrecht" als Vinkulargläubigerin dahin auslege, dass sie einen Anspruch auf Zuzählung des (von ihm, dem Masseverwalter einzuziehenden) Betrages (allenfalls abzüglich angelaufener Sondermassekosten) habe, werde sie ungeachtet dessen der Einziehung durch ihn zustimmen müssen, da die Versicherung nur an ihn leisten könne. Der Ausweg aus der vermeintlichen „Pattstellung" könnte somit auch darin bestehen, dass die Vinkulargläubigerin ihre Zustimmung von einer Zug-um-Zug-Verpflichtung des Masseverwalters abhängig mache, die darin bestehe, dass er die vinkulierte Forderung gleich einer Sondermasse verteile. Eine derartige Zug-um-Zug-Einrede habe die Beklagte aber nicht erhoben. Selbst wenn man daher die von ihm, dem Kläger, weiterhin bestrittene Ansicht teile, dass die Beklagte einen Anspruch auf Befriedigung ihrer Forderung aus dem Rückkaufswert habe, könne sie zu dieser Befriedigung nur über ihn, den Masseverwalter, gelangen und sei demzufolge zur Abwicklung des Konkursverfahrens verpflichtet, die entsprechende Zustimmungserklärung im Sinne eines der Eventualbegehren abzugeben.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Die so genannte „Vinkulierung" einer Versicherungsforderung ist gesetzlich nicht geregelt; ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (vgl VR 1997, 165 sowie RIS-Justiz RS0106149; vgl auch VwGH 26. 3. 1996, 92/14/0080) und ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft bzw Versicherungswirtschaft verwendet werden (vgl Fenyves ÖBA 1991, 14 f; Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 8 ff). Nach herrschender Auffassung (SZ 35/123; EvBl 1970/263; VersE 1274; VersE 1329; VR 1987, 29, 67 und 359; VersR 1989, 448; VR 1993/310; Fenyves in ÖBA 1991, 15 ff;
ders. ÖBA 1998, 339; SZ 69/212; Kümürcü-Spielbüchler, aaO 10 f;
Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit 26 ff; dieselbe, Zur „Vinkulierung" von Versicherungsverträgen in RdW 1997, 387; Ertl in Rummel3 § 1392 ABGB Rz 3) ist darunter als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 69/212). Wie vom
erkennenden Senat in der Entscheidung 7 Ob 304/99b, SZ 73/19 = JBl
2000, 583 = VersR 2002, 733 = ÖBA 2000, 927 unter Bedachtnahme auf
die wesentlichen dazu ergangenen Literaturstimmen dargelegt wurde, hat eine Zahlungssperre infolge Vinkulierung, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurde, keine absolute, sondern nur relative Wirkung. Sie wirkt also nur zwischen den Parteien und steht daher etwa einer wirksamen Verpfändung der betreffenden Forderung (etwa wie hier der Forderung aus einem Lebensversicherungsvertrag) nicht entgegen.
Da eine wie im vorliegenden Fall gestaltete Vinkulierung eines Versicherungsvertrages also lediglich eine Zahlungssperre bewirkt, fällt bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Rückkaufswert grundsätzlich in die Masse (Fenyves, Absolute Wirkung der Zahlungssperre auf Grund der Vinkulierung einer Versicherungsforderung? in ÖBA 1998, 337 [347]; vgl auch G. Kodek, Privatkonkurs Rz 234). Es ist aber zu beachten, dass Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung grundsätzlich in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, I § 21 KO Rz 1). Die Konkurseröffnung tangiert also eine inter partes wirksame Vinkulierungsvereinbarung nicht; die Vinkulierung erlischt dadurch ebensowenig wie andere vertragliche Vereinbarungen des (nunmehrigen) Gemeinschuldners (Grassl-Palten, Anmerkung zu 7 Ob 2087/96d, ÖBA 1997/626, 469 [478]; Feil, KO5 § 10 Rz 25).
Es droht nun aber folgende „Pattstellung": Der Versicherungsnehmer hat im Konkurs wegen des Wegfalles der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht mehr die Möglichkeit, die Forderung des Vinkulargläubigers zu tilgen; diesem wiederum steht aus der reinen Zahlungssperre kein Verwertungsrecht zu, er kann die Versicherungsforderung nach Konkurseröffnung wegen des Exekutionsverbotes nach § 10 Abs 1 KO auch nicht mehr pfänden (Grassl-Palten aaO; vgl Feil aaO).
Als Ausweg aus diesem rechtlichem Dilemma (von dem nur der Versicherer profitieren würde, der seine Leistung sowohl dem ja nicht verwertungsberechtigten Vinkulargläubiger, aber auch zufolge der inter partes wirksamen Sperre auch dem Masseverwalter zu verweigern hat) bietet sich die bereits in der Entscheidung 7 Ob 2087/96d angedeutete und im Schrifttum mehrfach begrüßte Überlegung an, die Vinkulierung im Konkurs in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln, da die Situation des Retentionsberechtigten der des Vinkulargläubigers augenfällig ähnelt (Kömürcü-Spielbüchler, aaO 45 f; Grassl-Palten aaO; Feil aaO; Apathy in Bartsch-Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, I § 10 KO Rz 16; kritisch dazu hingegen Fenyves, ÖBA 1998, 343 ff).
Mit Grassl-Palten aaO, 479 (vgl auch Feil aaO) ist jedoch zu konstatieren, dass die Behandlung von Zurückbehaltungsrechten nach § 10 Abs 2 KO im Konkurs „wie Pfandrechte" nach hM allerdings nicht heißt, dass sich das Retentionsrecht in ein Verwertungsrecht verwandelt - es erfolgt keine inhaltliche Gleichstellung mit dem Pfandrecht, sondern lediglich eine formale (JBl 1955, 223 = EvBl 1955/126; SZ 49/84; JBl 1977, 526; Rummel, Gutgläubiger Erwerb von Retentionsrechten? JBl 1977, 526; Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages 276; Deixler- Hübner in Konecny/Schubert, KO § 10 Rz 33; Hofmann in Rummel3 § 471 ABGB Rz 11). Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach § 120 Abs 1 KO erzwingen kann (Grassl-Palten aaO; Feil aaO).
Ist aber der Vinkulargläubiger, weil er die Ausübung der Rechte des Gemeinschuldners (und damit auch des Masseverwalters) aus dem Versicherungsvertrag in ganz ähnlicher Weise blockieren kann wie der Zurückbehaltungsberechtigte die Ausübung des Eigentumsrechtes, einem Retentionsberechtigten gleichzustellen und die Vinkulierung daher, wie dargestellt, „wie ein Pfandrecht" zu behandeln, muss demnach auch dem Vinkulargläubiger ein Absonderungsrecht und ein Vorgehen nach § 120 Abs 2 KO zugebilligt werden (aM LGZ Wien, RPfSlgE 2000/110). Demnach kann vom Masseverwalter nur eine allfällige Differenz zwischen der durch ihn eingelösten Forderung des Vinkulargläubigers und der Versicherungsforderung für die Masse beansprucht werden (Grassl-Palten, aaO; Feil aaO).
Nochmals ist zu betonen, dass die Vinkulierungsvereinbarung durch die Konkurseröffnung grundsätzlich unberührt bleibt und sich daher die Abweisung sowohl des auf die Aufhebung der Vinkulierung zielenden Haupt- als auch der jeweils die Unwirksamkeitserklärung der Vinkulierung im Konkurs anstrebenden Eventualbegehren durch die Vorinstanzen, die die Rechtslage sohin zutreffend dargestellt haben, frei von Rechtsirrtum erweist. Die Revision muss deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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