European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00073.18P.0524.000
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision der klagenden Parteien dient zur Kenntnis.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.119,44 EUR (darin enthalten 186,57 EUR an USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger haben ihre ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 58/17f; RIS‑Justiz RS0110466 [T6, T9]).
Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels haben die Kläger der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die von ihnen selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (7 Ob 58/17f mwN).
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