OGH 7Ob58/17f

OGH7Ob58/17f5.7.2017

D er Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** A*****, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, und deren Nebenintervenientin I***** GmbH, *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. November 2016, GZ 6 R 190/16b (6 R 191/16z)‑29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. August 2016, GZ 2 Cg 115/15g‑21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00058.17F.0705.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung der Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin jeweils die mit 1.647,18 EUR (darin enthalten jeweils 274,53 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat seine ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (5 Ob 73/15v; 9 Ob 55/13y; RIS‑Justiz RS0110466 [T6]).

Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat der Kläger der Beklagten und deren Nebenintervenientin in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (5 Ob 73/15v; 9 Ob 29/12y; 2 Ob 23/14t). Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (5 Ob 73/15v; 9 Ob 55/13y; 2 Ob 23/14t).

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