Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.206,08 (darin enthalten EUR 367,68 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von S 2,000.000 abgeschlossen, die auch dauernde Invalidität umfasst. Laut Versicherungsvertrag ist ab einem Invaliditätsgrad von 50 % für den 50 % übersteigenden Teil die dreifache Leistung zu erbringen; bei Invalidität im Ausmaß von 80 % ergibt sich daher ein Anspruch von 140 % der Versicherungssumme, ds S 2,800.000.
Dem Versicherungsvertrag lagen zum Unfallszeitpunkt die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1989) zugrunde, die ua folgende Bestimmungen enthalten (besondere Hervorhebung der hier maßgeblichen Bestimmung durch den erkennenden Senat):
Art. 17
Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Art. 6, Pkt. 4. fällt;
2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen;
3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben, bei denen eine körperliche Leistung im Vordergrund steht, sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen;
4. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
5. die unmittelbar und mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen;
6. durch innere Unruhen, wenn der Versicherte daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
7. die mittelbar oder unmittelbar
- durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBl Nr. 227/1969) in der jeweils geltenden Fassung,
- durch Kernenergie
verursacht werden;
8. die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Schlaganfalles erleidet; Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht aber als Unfallfolge versichert;
9. die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet, oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente;
10. durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall hiezu der Anlass war; soweit ein Versicherungsfall der Anlass war, findet Pkt 7. keine Anwendung.
Art. 18
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war.
Die Vorinvalidität wird nach Art. 7 Punkte 2. und 3. bemessen.
3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen mit beeinflusst, ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
5. Für Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.
6. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren.
Im Jahr 2000 wurden zwischen den Streitteilen anstatt der AUVB 1989 die AUVB 1995 vereinbart, deren Art 17 Pkt 8. lautet:
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
......
8. die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Schlaganfalles erleidet; Herzinfarkt ist als Unfallursache, nicht aber als Unfallfolge versichert;
Im Juni 1999 beteiligte sich der Kläger während eines Urlaubs in der Türkei als Tormann an einem Fußballspiel. Er wurde von einem sehr scharf geschossenen Ball auf der Brust getroffen und erlitt dadurch ein Thoraxtrauma. Unmittelbar darauf erlitt er einen Herzinfarkt, der eine 80 %ige Invalidität bewirkte. Eine Herzinfarktsprädisposition konnte beim Kläger nicht festgestellt werden. Der erlittene Herzinfarkt ist daher auf das Thoraxtrauma zurückzuführen. Mit der Behauptung, das Thoraxtrauma habe den Herzinfarkt ausgelöst (der Herzinfarkt sei also Unfallfolge gewesen) begehrt der Kläger im Hinblick auf seine nunmehrige Invalidität aus der Unfallversicherung von der Beklagten (entsprechend der eingangs erläuterten Berechnung) S 2,800.000.
Die Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen, weil gemäß Art 17 Pkt 8. der AUVB (1989) Herzinfarkt als Unfallfolge von der Versicherung ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei der Herzinfarkt gar nicht durch den scharf geschossenen Ball beim Fußballspiel verursacht worden, sondern es hätten beim Kläger "vorschädigende Risikoprofile wie insbesondere starker Nikotinkonsum und familiäre Vorbelastung bestanden".
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte, dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz S***** folgend, noch fest, dass allein der scharfe Schuss auf die Brust bzw das dadurch bewirkte Thoraxtrauma - und nicht die von der Beklagten behaupteten Risikoprofile - den Herzinfarkt des Klägers ausgelöst habe. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Herzinfarktklausel halte der Geltungskontrolle des § 864a ABGB nicht stand, weil Art 17 AUVB 1989 - mit Ausnahme der Herzinfarktklausel - an Unfallsursachen anknüpfe; die Herzinfarktklausel wäre in Art 18 AUVB 1989 zu erwarten, der - zufolge sachlicher Begrenzung des Versicherungsschutzes - Unfallsfolgen betreffe. Der Kläger habe daher mit der Herzinfarktklausel in Art 17 nicht zu rechnen gehabt. Aber auch wenn man die Herzinfarktklausel als rechtmäßigen Vertragsbestandteil qualifiziere, sei für die Beklagte nichts gewonnen. Art 17 Pkt 8. AUVB 1989 sei nämlich missverständlich formuliert, weshalb dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar bleibe, ob Herzinfarkt als Unfallursache oder als Unfallsfolge versichert sei. Eine undeutliche Äußerung sei zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient habe, hier daher zum Nachteil der Beklagten. Hievon ausgehend lasse Art 17 Pkt 8. AUVB 1989 nur die Interpretation zu, dass Herzinfarkt als Unfallsfolge nur dann von der Deckung ausgenommen sei, wenn sich durch das Unfallereignis eine Herzinfarktprädisposition des Versicherungsnehmers realisiere. Die Risikoprofile des Klägers hätten aber im vorliegenden Fall eben nicht zum Herzinfarkt geführt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die von der Beklagten darin erblickt werde, dass das Erstgericht hinsichtlich der Frage der Unfallskausalität des Herzinfarkts dem vom Gericht beigezogenen Sachverständigen und nicht einem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten gefolgt ist, liege nicht vor. Der medizinische Sachverständige, der gerichtsnotorisch als Internist und Kardiologe äußerst erfahren sei, habe seine Fachmeinung unter Heranziehung einschlägiger Fachliteratur schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb für eine von der Beklagten angestrebte ergänzende Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen kein Anlass bestehe. Ausgehend von den als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts versage auch die Rechtsrüge: Die Formulierung des Art 17 Pkt 8. AUVB 1989 rechtfertige sowohl das Verständnis, dass Herzinfarkt als Unfallsursache, nicht aber als Unfallsfolge versichert sei, aber auch, dass Herzinfarkt als Unfallsursache nicht, wohl aber als Unfallsfolge versichert sei. Es liege also eine undeutliche Äußerung vor, die zum Nachteil der Beklagten auszulegen sei. Eine deren Standpunkt stützende Formulierung finde sich erst in Art 17 Pkt 8. der AUVB 1995, wo durch Setzung eines Beistriches klar gestellt sei, dass Herzinfarkt als Unfallsursache, nicht aber als Unfallsfolge versichert sei. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten habe der Kläger auch nicht mit der Herzinfarktklausel im von ihr verstandenen Sinn in Art 17 zu rechnen brauchen; wäre sie Folgeklausel, so wäre sie Art 18 AUVB 1989 zuzuordnen, der die sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes regle. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 915 zweiter Satz ABGB als auch des § 864a ABGB schließe die Herzinfarktklausel die Deckung aus der Unfallsversicherung daher auch dann nicht aus, wenn der Herzinfarkt als Unfallsfolge auftrat.
Seinen Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass eine den Standpunkt der Beklagten stützende Interpretation der Herzinfarktklausel nicht denkunmöglich und hiezu keine Rechtsprechung vorhanden sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Beklagten entweder als unzulässig zurückzuweisen, oder aber ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO an sich keiner weiteren Begründung bedarf. Ganz kurz sei lediglich bemerkt, dass der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit der Beweiswürdigungsrüge der Beklagten nicht befasst, unzutreffend ist. Soweit die Beklagte auch in der Revision als Verfahrensmangel rügt, dass die von ihr angestrebte neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen unterblieb, ist sie darauf hinzuweisen, dass die neuerliche Geltendmachung eines Verfahrensmangels dem Revisionswerber versagt ist. Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann dieser Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12 = JBl 1981, 268 mwN) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120; SZ 53/12 ua; Kodek aaO), was aber hier beides nicht zutrifft. In ihrer Rechtsrüge hält die Beklagte daran fest, dass die "Herzinfarktklausel" des Art 17 Pkt 8. AUVB 1989 dahin ausgelegt werden müsse, dass Herzinfarkt zwar als Unfallsursache versichert, als Unfallsfolge aber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (VR 1992/277; VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mwN, zuletzt etwa 7 Ob 115/01i; 7 Ob 103/01z und 7 Ob 168/01h). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (VR 1990, 57 = RdW 1989, 329 [Schauer]; VR 1992, 88; ecolex 1994, 610; 7 Ob 147/00v; 7 Ob 41/01g uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (7 Ob 2136/96k mwN, RIS-Justiz RS008901 [T 12]; zuletzt etwa 7 Ob 103/01z; Rummel in Rummel3 Rz 13 zu § 864a mwN). Unzulässig ist es, etwa neuere Fassungen von AVB zur Auslegung älterer AVB heranzuziehen (7 Ob 54/87, VersE 1363 = VR 1998/129 = VersR 1989, 315; vgl 7 Ob 37/89, VersE 1451 = VersR 1990, 445 = VR 1990/198 = JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = SZ 62/168; Fenyves, zur "Herzinfarkt-Klausel" der Privaten Unfallversicherung, FS Krejci II, 1153 [1157]).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zu billigen: Im Gegensatz zur betreffenden Nachfolgebestimmung der AUVB 1995 wurde es in den AUVB 1989 unterlassen, dem Art 17 Pkt 8., zweiter Halbsatz, durch Setzung eines Beistrichs eine klare, unmissverständliche Fassung zu geben. Durch Setzung des Beistrichs ist nämlich der Satz "Herzinfarkt ist als Unfallursache, nicht aber als Unfallfolge versichert" in den AUVB 1995 grammatikalisch eindeutig dahin zu verstehen, dass Herzinfarkt als Unfallursache wohl, nicht jedoch als Unfallsfolge vom Versicherungsschutz umfasst sei. Mangels einer Beistrichsetzung in den AUVB 1989 ist - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - durchaus auch eine Lesart möglich, wonach Herzinfarkt als Unfallursache nicht, aber (sehr wohl) als Unfallsfolge versichert sei. Eine solche Auslegung wird entgegen der Meinung der Beklagten also durch die Verwendung des Wortes "aber" keineswegs verhindert. Indizien, die eine solche Lesart so wenig wahrscheinlich machten, dass sie aus der objektiven Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers ausgeschlossen werden könnte, sind nicht zu erkennen. Insbesondere kann auch aus systematischen Erwägungen und auch aus dem Blickwinkel des einem objektiven Betrachter erkennbaren Zwecks dieser Bestimmung keine eindeutige Schlussfolgerung dahin gezogen werden, dass nur ein Ausschluss des Herzinfarkts als Unfallsfolge, nicht aber als Unfallsursache in Betracht käme. Die damit gegebene Unklarheit muss im Sinne des § 915 ABGB zweiter Halbsatz zu Lasten des beklagten Versicherungsunternehmens gehen. Im Zweifel genießt also nach den AUVB 1989 Herzinfarkt (auch) als Unfallsfolge Versicherungsschutz.
Zu erwähnen ist noch, dass Fenyves in seinem bereits erwähnten Beitrag in der Festschrift Krecij hinsichtlich der "Herzinfarkt-Folgenklauseln" der AUVB 1995 (also "mit Beistrich), im Wege der systematisch-teleologischen Interpretation und auch über eine Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, mit sehr beachtenswerten und vom erkennenden Senat geteilten Argumenten zum (auch auf die insoweit ganz vergleichbaren AUVB 1989 anwendbaren) Ergebnis kommt, dass selbst die "Herzinfarkt-Folgenklausel" des Art 17 Z 8 AUVB 1995 (die nach der reinen Wortinterpretation Versicherungsdeckung für Herzinfarkt als Unfallfolge kategorisch ausschließt) einschränkend dahin zu verstehen ist, dass sich der Deckungsausschluss auf jene Fälle beschränkt, in denen ein Herzinfarkt als Unfallfolge anlagebedingt ist. Eine derartige Herzinfarktsprädisposition war hier nicht feststellbar.
Die Vorinstanzen haben demnach die Deckungspflicht der Beklagten betreffend die aus dem unfallskausalen Herzinfarkt resultierende Invalidität des Klägers ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Anspruchshöhe bildet keinen Streitpunkt. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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