OGH 7Ob655/86 (RS0083931)

OGH7Ob655/862.10.1986

Rechtssatz

Wenn der Inhaber des Wechsels bei Erwerb des bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels nicht wußte oder wissen mußte, daß es sich um einen Blankowechsel gehandelt hat, kann das Unterlassen von Erwägungen betreffend Verdachtsmomente keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Falle des Erwerbes eines Vollwechsels erübrigen würden.

Normen

WG Art10
WG Art17 B

7 Ob 655/86OGH02.10.1986

Veröff: SZ 59/162 = RdW 1987,258

7 Ob 719/87OGH26.11.1987
8 Ob 47/89OGH19.10.1989

Beisatz: Voraussetzung für das grob fahrlässige Unterlassen der Prüfung eines Wechsels auf allfällige Verdachtsmomente ist, daß dem Wechselinhaber bewußt sein mußte, er könnte zu einer solchen Prüfung verpflichtet sein. (T1) Veröff: ÖBA 1990,386

8 Ob 75/01iOGH28.09.2001

Dokumentnummer

JJR_19861002_OGH0002_0070OB00655_8600000_001

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