Rechtssatz
Für das Entstehen des Provisionsanspruches genügt schon die Mitveranlassung des Geschäftsabschlusses.
7 Ob 648/76 | OGH | 16.09.1976 |
Veröff: JBl 1978,254 (mit Anmerkung von Koziol) |
6 Ob 25/06d | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass der Abschluss eines vermittelten Geschäftes in den Zeitraum des aufrechten Maklervertrages fällt. (T1) |
6 Ob 246/05b | OGH | 16.03.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Makler seine vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit während des Bestehens des Maklervertrags erbracht hat. (T2) |
10 Ob 3/17i | OGH | 13.06.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Tätigkeit vor Abschluss des Maklervertrags entbehrt einer vertraglichen Grundlage und kann den Provisionsanspruch nicht auslösen, auch wenn sie kausal für einen Hauptvertragsabschluss werden sollte. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0070OB00648_7600000_003
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