OGH 7Ob644/84 (RS0069545)

OGH7Ob644/8411.10.1984

Rechtssatz

Unter "Fruchtnießer" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht nur ein in das Grundbuch eingetragener dinglich Berechtigter, sondern auch eine Person zu verstehen, die mangels Eintragung in das Grundbuch nur ein obligatorisches Fruchtgenußrecht hat.

Normen

MRG §2 Abs1

7 Ob 644/84OGH11.10.1984

Veröff: SZ 57/155 = MietSlg XXXVI/35

7 Ob 693/87OGH15.10.1987

Beisatz: Das Wohnungsfruchtgenußrecht ist das Recht, alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne Einschränkung zu genießen, dieses Recht ist im Zweifel auch dann anzunehmen, wenn räumlich begrenzte bewohnbare Gebäudeteile zur Wohnung eingeräumt werden. (T1) Veröff: SZ 60/210 = MietSlg XXXIX/44 = WoBl 1988,38 (Würth vgl dagegen Call b Nr 26 S 49)

4 Ob 556/90OGH06.11.1990

Vgl auch; Beisatz: Hat aber der Fruchtnießer einer Liegenschaft - und zwar auch eines Wohnhauses mit nicht mehr als zwei Selbständigen Wohnungen im Sinne des § 1 Abs 4 MRG - bei einer Vermietung dieselbe Rechtsstellung wie der Eigentümer, so gelten für ihn auch die weiteren Regeln des § 2 Abs 1 MRG. (T2) Veröff: WoBl 1991,73 (Würth)

6 Ob 613/91OGH12.03.1992

Auch; Beis wie T1

6 Ob 247/03xOGH25.03.2004

Auch; Beisatz: Ihm kommt eine eigentümerähnliche Stellung zu. (T3)

3 Ob 163/12kOGH14.11.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19841011_OGH0002_0070OB00644_8400000_001

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