OGH 7Ob640/95 (RS0078932)

OGH7Ob640/9529.11.1995

Rechtssatz

Wurde eine Klage im Sinne des § 6 Abs 2 KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht, ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf den Masseverwalter - auf Antrag oder von Amts wegen - zulässig.

Normen

ZPO §235 Abs5
KO §6 Abs2

7 Ob 640/95OGH29.11.1995
1 Ob 106/02yOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T1); Veröff: SZ 2002/82

5 Ob 187/02iOGH12.09.2002

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T2)

2 Ob 73/02bOGH24.04.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zu bedenken ist der dem §6 Abs1 KO zu Grunde liegende Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse und ferner, dass nicht durch die Abführung verschiedener Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Konkursverfahrens die einzelnen Anspruchsberechtigten einander den Vorrang ablaufen und ihre Lage gegenüber der Gesamtheit und zu deren Schaden zu verbessern trachten. (T3)

3 Ob 187/04bOGH20.10.2004

Beisatz: Dies gilt auch bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkurses. Dem Wegfall der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners in Ansehung der zur Konkursmasse gehörenden Absonderungsansprüche muss - auch im Rechtsmittelverfahren - durch eine amtswegige Richtigstellung der Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei auf den Masseverwalter Rechnung getragen werden. (T4)

3 Ob 196/20zOGH16.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19951129_OGH0002_0070OB00640_9500000_001

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