Normen
ZPO §235 Abs5
KO §6 Abs2
7 Ob 640/95 | OGH | 29.11.1995 |
1 Ob 106/02y | OGH | 11.06.2002 |
Auch; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T1); Veröff: SZ 2002/82 |
5 Ob 187/02i | OGH | 12.09.2002 |
Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T2) |
2 Ob 73/02b | OGH | 24.04.2003 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zu bedenken ist der dem §6 Abs1 KO zu Grunde liegende Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse und ferner, dass nicht durch die Abführung verschiedener Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Konkursverfahrens die einzelnen Anspruchsberechtigten einander den Vorrang ablaufen und ihre Lage gegenüber der Gesamtheit und zu deren Schaden zu verbessern trachten. (T3) |
3 Ob 187/04b | OGH | 20.10.2004 |
Beisatz: Dies gilt auch bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkurses. Dem Wegfall der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners in Ansehung der zur Konkursmasse gehörenden Absonderungsansprüche muss - auch im Rechtsmittelverfahren - durch eine amtswegige Richtigstellung der Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei auf den Masseverwalter Rechnung getragen werden. (T4) |
3 Ob 196/20z | OGH | 16.03.2021 |
Dokumentnummer
JJR_19951129_OGH0002_0070OB00640_9500000_001
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