OGH 7Ob625/90 (RS0063910)

OGH7Ob625/9027.9.1990

Rechtssatz

Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassene oder ihm gemäß § 5 Abs 2 KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 1 UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.

Normen

KO §5
UVG §4 Z1

7 Ob 625/90OGH27.09.1990
7 Ob 636/90OGH11.10.1990

Veröff: RZ 1991/44 S 143

3 Ob 549/92OGH27.08.1992

Vgl auch

10 Ob 40/14aOGH15.07.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00625_9000000_001

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