OGH 7Ob619/88 (RS0036569)

OGH7Ob619/8828.7.1988

Rechtssatz

Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. Hat das unzuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei letzterem einlangt.

Normen

ZPO §148

7 Ob 619/88OGH28.07.1988
2 Ob 35/08yOGH27.03.2008

nur: Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. (T1)

8 Ob 14/09fOGH02.04.2009

nur T1

2 Ob 126/17vOGH27.07.2017

Beisatz: Eine amtswegige Überweisung ist an sich nicht vorgesehen. (T2)

3 Ob 12/19iOGH23.05.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880728_OGH0002_0070OB00619_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)