European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00035.08Y.0327.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Das Landesgericht Innsbruck wies als Berufungsgericht die Berufung des Klägers als verspätet zurück. Die Entscheidung wurde den Klagevertretern am 18. 12. 2007 zugestellt.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist war an das Berufungsgericht gerichtet und langte bei diesem am 3. 1. 2008 ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck den Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil dieser beim funktionell unzuständigen Berufungsgericht eingebracht worden sei und eine Übermittlung an das zuständige Erstgericht vor Ablauf der vierzehntägigen Wiedereinsetzungsfrist am 2. 1. 2008 unmöglich gewesen wäre.
Der Kläger bekämpft diesen Beschluss in seinem Rekurs mit dem Abänderungsantrag, die Wiedereinsetzung zu bewilligen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist jedenfalls zulässig, weil es sich um einen Beschluss handelt, der nicht unter § 519 Abs 1 ZPO fällt (vgl zur Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags: RIS‑Justiz RS0036604; Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 91; E. Kodek in Rechberger³ § 519 ZPO Rz 6). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof war daher nicht erforderlich.
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach § 148 Abs 1 ZPO ist der Wiedereinsetzungsantrag bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Prozesshandlung versäumt wurde. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist das Erstgericht für die Entscheidung zuständig (Deixler‑Hübner in Fasching/Konecny² § 148 ZPO Rz 1; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 148 - 149 Rz 10; vgl RIS‑Justiz RS0036584). Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (Deixler‑Hübner aaO Rz 4; Gitschthaler aaO). Eine Übermittlung an das zuständige Erstgericht hätte dem Wiedereinsetzungswerber hier ohnehin nichts genützt, weil bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags beim funktionell unzuständigen Gericht die vierzehntägige Frist des § 148 Abs 2 Satz 1 ZPO, auf welche die verhandlungsfreie Zeit nach § 223 Abs 2 ZPO keinen Einfluss hat, abgelaufen war.
Kosten wurden nicht verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung entfallen konnte.
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