OGH 7Ob615/91 (RS0047612)

OGH7Ob615/9114.11.1991

Rechtssatz

Es würde dem Gesetz widersprechen, wenn der ohne Rücksichtnahme auf bestehende andere Unterhaltspflichten getroffene Entschluss, wegen der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, nicht zu einer Anspannung des Unterhaltspflichtigen führen würde.

Normen

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

7 Ob 615/91OGH14.11.1991

Veröff: RZ 1992/24 S 69

1 Ob 502/94OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Die Verpflichtung der Eltern, gemäß § 140 ABGB zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes "nach ihren Kräften" beizutragen, wird durch die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nicht gemindert. (T1)

3 Ob 569/94OGH30.11.1994
1 Ob 43/00fOGH28.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Mit Rücksicht auf die Geburt eines weiteren Kindes besteht eine Unterhaltspflicht der Mutter (als Voraussetzung für die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses) nur unter der Voraussetzung weiter, dass ihr eine (Teilzeitbeschäftigung) Beschäftigung möglich und zumutbar ist, wobei die Betreuungspflichten für ihr drittes Kind zu berücksichtigen sind. (T2)

10 Ob 40/09vOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T2

1 Ob 159/13hOGH19.09.2013

Auch

1 Ob 83/15kOGH22.10.2015

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Anspannung der Mutter auf das Einkommen aus einer (Teilzeit‑)Berufstätigkeit ist nur dann zulässig, wenn die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes sichergestellt ist. (T3)

4 Ob 1/18bOGH11.06.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T3

1 Ob 152/20iOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 151/21fOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Elternteilzeit. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00615_9100000_002

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