OGH 7Ob61/04b

OGH7Ob61/04b31.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Mirjam Z*****, gegen die beklagte Partei Dr. Miran Z*****, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. November 2003, GZ 4 R 350/03t-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz hat den Rekurs des Beklagten gegen die vom Erstgericht in der Verhandlung am 29. 10. 2002 mündlich verkündeten Beschlüsse (womit die Anträge des Beklagten, das gegenständliche Verfahren in slowenischer Sprache durchzuführen und beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen, welchen Gerichtsdolmetscher es zu bestellen beabsichtige und eine Äußerungsfrist für allfällige Ablehnungsgründe einzuräumen, abgewiesen wurden) mit der - ausschließlichen - Begründung zurückgewiesen, dass gegen die angefochtenen Entscheidungen kein abgesondertes Rechtsmittel statthaft sei. Dazu wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

In einem solchen Fall, wenn also das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO verneint und deshalb die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wird, sind im außerordentlichen Rechtsmittel gemäß §§ 528 Abs 3 iVm § 506 Abs 1 Z 5 ZPO gesondert die Gründe anzugeben, warum der Revisionsrekurs dennoch für zulässig erachtet wird (RIS-Justiz RS0043644). Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob ein außerordentlicher Revisionsrekurs einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RIS-Justiz RS0107501).

Hier macht der Beklagte in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich geltend, als Angehöriger der slowenischen Minderheit ein - verfassungsmäßig gewährtes - Recht darauf zu haben, dass das gegenständliche Verfahren in slowenischer Sprache durchgeführt werde. Der Begründung, mit der das Rekursgericht sein Rechtsmittel zurückgewiesen hat, widerspricht der Revisionsrekurswerber nicht. Ausgehend von der - also nicht bestrittenen und vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der Behandlung eines außerordentlichen Rechtsmittels daher auch nicht zu überprüfenden - Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das auf die vom Beklagten gestellte Rechtsfrage gar nicht eingehen musste und auch nicht eingegangen ist, hängt die Entscheidung von der Lösung der vom Revisionsrekurswerber allein aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ab. Mangels Präjudizialität der angeschnittenen Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig (Stohanzl, ZPO15 § 502 E 9) und muss daher zurückgewiesen werden.

Ob das unzulässige Rechtsmittel des Beklagten zudem auch verspätet war (was nach den Angaben des Vorlageberichtes zuträfe), kann dahingestellt bleiben.

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