OGH 7Ob61/03a (RS0118107)

OGH7Ob61/03a14.6.2016

Rechtssatz

Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP , 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach § 69b EheG (der seinerseits auf § 68a leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen. Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.

Normen

EheG §68a
EheG §69b

7 Ob 61/03aOGH01.10.2003
7 Ob 158/04tOGH30.06.2004

nur: Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP , 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". (T1)

2 Ob 152/07bOGH14.02.2008

Auch; Beis wie T1

8 Ob 60/10xOGH18.08.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Es hat eine umfassende Interessenabwägung der Unbilligkeitsgründe nach den Umständen des Einzelfalls stattzufinden. Das Gewicht der Unbilligkeitsgründe nach § 68a Abs 3 EheG ist auch maßgebend für die Frage, inwieweit vom Unterhaltsbedürftigen verlangt werden kann, seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. (T2)

6 Ob 165/12aOGH13.09.2012

nur: Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmung der §§ 68a, 69b EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T3); Beis wie T2

3 Ob 82/16dOGH14.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20031001_OGH0002_0070OB00061_03A0000_001

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