European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00608.77.0901.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens 1.299,75 S (darin Barauslagen 180 S, Umsatzsteuer 92,94 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der am * geborene Kläger und die am * geborene Beklagte schlossen miteinander am 5. Jänner 1972 vor dem Standesamt S* ihre beiderseits erste Ehe. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in *. Aus ihrer Ehe entstammen keine Kinder.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Scheidung seiner Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Als Scheidungsgründe macht der Kläger gröbliche Vernachlässigung des Haushaltes, wiederholte Beschimpfungen und Bedrohungen durch die Beklagte und eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geltend. Die Beklagte unterstützte ihren geistig zurückgebliebenen Sohn A*, dessen unleidliches Verhalten zu Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen geführt habe. Außerdem suche die Beklagte ständig Streit mit den Nachbarn. Bei einer ehelichen Auseinandersetzung am 4. August 1976 habe die Beklagte schließlich den körperbehinderten Kläger geschlagen. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestreitet, schwere Eheverfehlungen begangen zu haben. Für den Fall einer Ehescheidung beantragt die Beklagte, das überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen. Der Kläger habe sie tätlich angegriffen, beschimpft und lieblos behandelt. Er sei zu ihrem geistig behinderten Sohn A* ungerecht gewesen, habe seine Unterhaltspflicht verletzt und sich von ihr völlig zurückgezogen.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Nach seinen Feststellungen konnte die Beklagte zu Beginn ihrer Ehe kaum kochen. Auch die sonstigen Hausarbeiten lernte sie erst nach ihrer Eheschließung. In der Folge überwälzte sie jedoch immer mehr Hausarbeiten auf den Kläger, der, als seine Ausstellungen nichts fruchteten, an den Wochenenden Wäsche waschen und werktags am Abend Hausarbeiten verrichten mußte. Der Kläger kochte insbesondere am Abend für sich und die Familie, zu der neben der Beklagten auch deren Söhne J* und A* gehörten. Der Kläger ist infolge Lähmung seines linken Armes nach einem Schlaganfall Vollinvalide, geht aber trotzdem einer Erwerbstätigkeit nach. Trotz seiner Körperbehinderung half die Beklagte dem Kläger höchstens beim Kochen. Auch die von den Streitteilen gehaltenen Tiere mußte der Kläger regelmäßig füttern, weil die Beklagte deren Betreuung ablehnte. Obwohl die Beklagte an einer chronischen Bronchitis mit Asthmaanfällen leidet, könnte sie ihre Hausarbeiten verrichten. Tagsüber steht sie jedoch meistens vor dem Wohnhaus herum und sucht ständig Streit mit den Nachbarn. Trotz aller Bemühungen und Schlichtungsversuchen konnte der Kläger eine Änderung des Verhaltens der Beklagten nicht herbeiführen. Die Beklagte beschimpfte den Kläger mit Worten, wie „blöder Hund, Krüppel, Idiot“. Ursache der häufigen Differenzen der Streitteile war der schwachsinnige (Sohn der Beklagten) A*, der infolge seiner Debilität boshaft veranlagt ist. Beschwerten sich die Nachbarn über A*, so beschimpfte sie die Beklagte. Auch dem Kläger gegenüber verhielt sich A* ausgesprochen frech und ließ sich von ihm nichts sagen. Beschwerte sich der Kläger deswegen bei der Beklagten, so beschimpfte sie auch ihn und billigte das freche Verhalten ihres Sohnes. Über das Verhalten, insbesondere die Arbeitsunlust der Beklagten beschwerte sich der Kläger manchmal bei Bekannten. Zuweilen ersuchte er zwei Nachbarinnen, an seinen Kleidungsstücken Knöpfe anzunähen oder Flickarbeiten durchzuführen, weil die Beklagte diese Arbeiten unterließ und er sie wegen seiner Lähmung des linken Armes nicht vornehmen konnte. Einige Male verwies die Beklagte den Kläger bei Streitigkeiten aus der Wohnung. In der Zeit zwischen April und August 1976 sperrte sie den Kläger und ihren Sohn J* einmal aus der Wohnung aus. Der Kläger war damals am Ende seiner Kräfte und mußte bei Nachbarn übernachten. Diese holten wegen seines besorgniserregenden Zustandes einen Arzt. Als der Kläger am 4. August 1976 um ca 17.30 Uhr nach Hause kam, bemerkte er, daß A* von einem auf der Straße gelagerten Schotterhaufen Schotter wegführte. Als der Kläger A* aufforderte, den Schotter zurückzubringen, entgegnete dieser, daß er ihm nichts anzuschaffen habe. A* warf hierauf den Schotter auf die Straße, sodaß ihn der Kläger wieder auf den Haufen zurückschaufeln mußte. In der Wohnung machte die Beklagte dem Kläger Vorwürfe, warum er A* den Schotter nicht habe wegführen lassen. Als der Kläger die Beklagte gegen 19.30 Uhr fragte, ob das Abendessen fertig sei, drohte sie, ihm einen Kochtopf aufzusetzen. Als der Kläger auf die Beklagte zuging und sie fragte, was sie ihm aufsetzen wolle, schlug sie ihn mit einem Kochlöffel derart auf den Arm, daß der Kläger Blutergüsse erlitt. Sie versuchte auch noch, weiter auf den Kläger einzuschlagen, stürzte aber. Unklar ist, ob die Beklagte durch den eigenen Schwung das Gleichgewicht verloren oder ob sie vom Kläger einen Stoß erhalten hatte. Die Beklagte sperrte sodann die Türe ab und hinderte hiedurch den Kläger am Verlassen der Wohnung. Als sich der Kläger ins Schlafzimmer begeben wollte, sperrte die Beklagte auch dieses ab und erklärte, daß er dort nichts mehr verloren habe. Während des ganzen Abends beschimpfte die Beklagte den Kläger, der nicht mehr in der Lage war, ihr etwas zu entgegnen. Seither übernachtet die Beklagte mit ihrem Sohn A* im Schlafzimmer, während der Kläger mit deren Sohn J* das Kinderzimmer benützt. In den Tagen nach dem 4. August 1976 ging der Kläger der Beklagten aus dem Wege, weil sie erklärt hatte, daß sie ihn und (ihren Sohn) J* vergiften werde. Zu einer Versöhnung der Streitteile kam es nicht mehr. Seit 4. August 1976 verpflegt der Kläger sich und J* selbst. Der Beklagten stellte er für ihren Unterhalt wöchentlich 200 S und Lebensmittel zur Verfügung, die sich in der Wohnung befanden. Bis 4. August 1976 erfolgte die Finanzierung des Haushaltes der Streitteile in der Form, daß der Kläger sämtliche zur Ernährung der Familie nötigen Lebensmittel einkaufte. Für persönliche Anschaffungen gab er der Beklagten das benötigte Geld. Im Rahmen seiner finanziellen Verhältnisse zeigte sich der Kläger der Beklagten gegenüber nicht knauserig und finanzierte gemeinsame Ausflüge und Besuche von Veranstaltungen. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Beklagte in mehrfacher Hinsicht schwere Eheverfehlungen begangen habe. Dem Kläger hingegen konnten schwere Eheverfehlungen nicht angelastet werden. Die Ehe sei daher aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu scheiden.
Das Berufungsgericht lastete auch dem Kläger ein Mitverschulden an der Ehescheidung an, stellte jedoch fest, daß das Verschulden der Beklagten überwiege. Es traf nach ergänzender Vernehmung beider Streitteile als Parteien noch folgende Feststellungen:
Bis 4. August 1976 bestritt der Kläger den Unterhalt der Beklagten dadurch, daß er ihr Nahrungsmittel und die Wohnung in natura beistellte. Zur Deckung ihrer sonstigen Bedürfnisse gab er ihr im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse um Bedarfsfall das hiezu erforderliche Geld. Nach der Auseinandersetzung vom. 4. August 1976 leistete der Kläger der Beklagten zunächst einen Geldunterhalt von 200 S wöchentlich. Nach drei oder vier Unterhaltszahlungen verweigerte die Beklagte auf Anraten ihres damaligen Rechtsvertreters die Annahme weiterer Beträge in dieser Höhe mit der Erklärung, daß ihr der Unterhalt zu wenig sei und sie kein Trinkgeld nehme. Der Kläger war aber nicht bereit, mehr zu leisten. Anfangs August 1976 hatte er noch um 1.200 S Lebensmittel gekauft, die der Beklagten zur Verfügung standen. Mit diesen Lebensmitteln konnte die Beklagte ihre Verpflegung für einen Monat decken, weil der Kläger für seine eigene Verpflegung und die des J* aufkam. Weitere Lebensmittel stellte der Kläger der Beklagten nicht mehr zur Verfügung. Er verdient als Schitester 5.500 S monatlich zusätzlich Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß. Außerdem erhält der Kläger von einem Sozialversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsunfähigkeitsrente von 1.800 S monatlich. Der Kläger muß monatlich für Miete 1.300 S, an Stromkosten 250 S und zur Rückzahlung des bei der Anschaffung seines PKWs aufgenommenen Kredites 1.600 S aufwenden. Mit einem Massenbeförderungsmittel kann der Kläger an seine etwa 5 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsstätte nicht gelangen. Im September 1976 nahm der Kläger zur Zahlung von Anwaltskosten einen Kredit von 5.000 S auf, den er in monatlichen Raten von 500 S zurückzahlen muß. A* erhält von seinem außerehelichen Vater einen Unterhalt von 111 DM monatlich. Im Jahre 1976 wurde dem Kläger eine Frühpension zuerkannt, welche anfänglich akkontiert wurde und seit Jänner 1977 2.800 S monatlich beträgt. Aus einer Rentennachzahlung stellte die Beklagte dem Kläger, der früher für A* viel ausgegeben hatte, im September 1976 5.000 S zur Verfügung, die jedoch der Kläger zum Großteil wieder zurückstellte. Auch ein Plattenspieler und ein Kassettenrecorder wurden von der Beklagten aus der Nachzahlung angeschafft. Der 15 Jahre alte J* ist seit August 1976 in der Schifabrik F*tätig und daher selbsterhaltungsfähig. Derzeit lebt die Beklagte von der Rente ihres Sohnes A*. Gelegentlich wird sie von ihrer Mutter mit Lebensmitteln unterstützt. Im Herbst 1976 war die Beklagte zwei Wochen und dann wieder drei Wochen von der ehelichen Wohnung abwesend. Im Jänner 1977 zog sie vorübergehend zu ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland, ließ jedoch ihre Sachen teilweise in der ehelichen Wohnung zurück. Am 10. September 1976 brachte die Beklagte gegen den Kläger (dort Beklagter) eine Klage auf Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 2.500 S ein. In diesem Rechtsstreit behauptete der Kläger, daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Er könne höchstens 200 S monatlich leisten. Durch die Verweigerung der Annahme dieses Betrages habe die Beklagte überdies auf ihren Unterhalt verzichtet. In diesem Rechtsstreit trat schließlich Ruhen des Verfahrens ein, ohne daß die Streitteile in der Unterhaltsfrage eine Regelung getroffen hätten. Auch das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Beklagte zahlreiche schwere Eheverfehlungen begangen habe. Besonders schwerwiegend sei die beharrliche und sehr weitreichende Vernachlässigung ihres Haushaltes, die auf den Arbeitsunwillen der Beklagten zurückzuführen sei. Auch die wiederholten Beschimpfungen und Bedrohungen des Klägers seien ebenso als schwere Eheverfehlung zu betrachten wie die wiederholten Streitigkeiten der Beklagten mit einer Vielzahl von Nachbarn, durch die der Kläger immer wieder in Schwierigkeiten geraten sei. Hiezu komme noch, daß die Beklagte den Kläger schon vor dem 4. August 1976 gelegentlich aus der ehelichen Wohnung gewiesen habe. Durch die zahlreichen Eheverfehlungen der Beklagten sei die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet. In dem Verhalten des Klägers gegenüber dem Sohn der Beklagten A* könne hingegen eine schwere Eheverfehlung nicht erblickt werden. Der Kläger sei nämlich berechtigt gewesen, den Ausschreitungen dieses geistig nicht all zu weitgehend behinderten Burschen angemessen entgegenzutreten. Daß der Kläger hiebei nicht maßvoll vorgegangen wäre, sei nicht hervorgekommen. Der Kläger habe aber seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten verletzt. Diese sei trotz der schweren Vernachlässigungen ihrer Hausfrauenpflichten als im Haushalt tätige Ehefrau zu werten und habe daher gegen den Kläger einen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB. Den im Hinblick auf die getrennte Haushaltsführung der Streitteile in einer Geldrente bestehenden Unterhaltsanspruch habe die Beklagte trotz der ihr anzulastenden schweren Eheverfehlungen nicht verwirkt. Bei seinem Einkommen von ca 8.000 S monatlich wäre der Kläger in der Lage gewesen, der Beklagten einen höheren Unterhaltsbetrag als 200 S monatlich zu leisten. Die Annahme dieses zu geringen Unterhaltes habe die Beklagte mit Recht abgelehnt, weshalb darin ein Unterhaltsverzicht nicht erblickt werden könne. Das Verschulden der Beklagten an der Ehezerrüttung wiege jedoch erheblich schwerer als das ehewidrige Verhalten des Klägers (Verletzung seiner Unterhaltspflicht), das erst zu einem Zeitpunkt eingesetzt habe, als die Ehe der Streitteile bereits weitgehend zerrüttet gewesen sei.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit seine Ehe nicht aus dem Alleinverschulden der Beklagten geschieden wurde, mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht allenfalls auch unter Aufhebung des Ersturteiles an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte bekämpft hingegen das Urteil des Berufungsgerichtes seinem gesamten Inhalte nach mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO und beantragt seine Abänderung im Sinne einer Abweisung der Scheidungsklage. Hilfsweise begehrt die Beklagte die Scheidung ihrer Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers oder die Aufhebung der Urteile der Unterinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
a) Revision des Klägers:
Als Verfahrensmangel rügt der Revisionswerber, daß das Berufungsgericht die ihm durch den Betrieb seines PKWs monatlich erwachsenen Auslagen nicht berücksichtigt habe. Seine laufenden monatlichen Fixkosten seien daher nicht vollständig festgestellt worden.
Mit diesen Ausführungen behauptet der Revisionswerber einen Feststellungsmangel, der mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO geltend zu machen ist. Dazu wird daher noch bei Erörterung seiner Rechtsrüge Stellung genommen werden. Die vom Revisionswerber weiters vermißte Feststellung, wonach er trotz seiner Vollinvalidität einer Erwerbstätigkeit nachgehe, während die Beklagte ungeachtet ihrer chronischen Erkrankung an Bronchitis mit Asthmaanfällen ihre Hausarbeiten verrichten könne, wurde aber vom Erstgericht ohnehin getroffen und vom Berufungsgericht übernommen (S 171). Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber die Ansicht, daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie die Haushaltsführung verweigert und ihm mit dem Vergiften gedroht habe.
Demgegenüber ist jedoch den Darlegungen des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der Beklagten als im Haushalt tätiger Ehefrau gegen den Revisionswerber auch nach Trennung der Haushaltsführung ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB zusteht. Diesen Unterhaltsanspruch verliert der Ehegatte nur dann, wenn seine Geltendmachung im Hinblick auf die Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, einen Rechtsmißbrauch darstellen würde (§ 94 Abs 2 Satz 3 ABGB). Nur besonders krasse Fälle (zB wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen daher die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, S 134, Anm 14). Fehlen diese Voraussetzungen, so kann ein Ehegatte auf Grund eines Fehlverhaltens seines Ehepartners die Scheidungsklage erheben, ist aber nicht berechtigt, durch Verweigerung des Unterhaltes diesem die Lebensgrundlage zu entziehen. Hier kam es allerdings zur Trennung der gemeinsamen Haushaltsführung, als die Beklagte nach der Auseinandersetzung vom 4. August 1976 das eheliche Schlafzimmer versperrte und erklärte, daß der Revisionswerber dort nichts mehr zu suchen habe. Dennoch kann in diesem Verhalten nicht eine so schwere Eheverfehlung der Beklagten erblickt werden, daß sie hiedurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hätte. Denn zur endgültigen Trennung der Ehegatten kam es deshalb, weil sich der Revisionswerber hier auf mit J* in das Kinderzimmer zurückzog, der Beklagten aus dem Wege ging und sich in der Folge selbst verpflegte. Daß die Beklagte nach bereits erfolgter Trennung der Haushaltsführung wochenlang der ehelichen Wohnung fernblieb, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches. Der vom Revisionswerber behauptete Verzicht der Beklagten auf ihren Unterhaltsanspruch ist hingegen schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte die Annahme des ihr angebotenen Unterhaltes von 200 S mit der Begründung ablehnte, daß ihr dieser zu gering sei.
Die Ausführungen des Revisionswerbers, die Beklagte hätte über ausreichende Geldmittel zur Deckung ihres Unterhaltes verfügt, gehen hingegen an der Tatsache vorbei, daß es sich bei der vom Berufungsgericht fesgestellten Rentennachzahlung um einen ihrem Sohne A* gehörigen Geldbetrag gehandelt hat.
Entgegen seinen Ausführungen war der Revisionswerber bei seinen Einkommensverhältnissen auch in der Lage, der Beklagten einen höheren Unterhalt als monatlich 200 S zu leisten. Selbst nach Abzug der von ihm in seiner Revisionsschrift ins Treffen geführten monatlichen Fixkosten von 4.300 S verblieb ihm von seinem Durchschnittsnettoeinkommen von 8.000 S monatlich noch ein Betrag von 3.700 S monatlich, mit dem er in der Lage gewesen wäre, der Beklagten einen 200 S übersteigenden Unterhalt zu leisten. Genaue Feststellungen über die Höhe der Betriebskosten des PKWs des Klägers sind somit entbehrlich. Außerdem hätte der Revisionswerber, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, vor Tilgung seiner persönlichen Schulden den Unterhaltsanspruch der Beklagten befriedigen müssen.
Der Hinweis des Revisionswerbers, daß er auch J* verköstigen mußte, läße außer acht, daß dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes seit August 1976 in einem Arbeitsverhältnis steht und bereits selbsterhaltungsfähig ist. Mit Recht lastete daher das Berufungsgericht dem Revisionswerber als schwere Eheverfehlung die Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten an.
Der Revision des Klägers war somit nicht Folge zu geben.
b) Revision der Beklagten:
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob sie für die ihr angelasteten schweren Eheverfehlungen auch verantwortlich sei, nicht befaßt habe, obwohl sich aus der Aussage der Zeugin F* ergeben habe, daß bei ihr Perioden aufgetreten seien, in welchen sie sich übertrieben hysterisch aufgeführt habe (S 62). Die Revisionswerberin habe außerdem einen mit schweren geistigen Defekten behafteten Sohn geboren. Es liege daher nahe, daß es sich bei dessen geistigen Defekten um eine Erbkrankheit handle. Diese Umstände hätten das Berufungsgericht veranlassen müssen, durch amtswegige Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob das der Revisionswerberin als schwere Eheverfehlung angelastete Verhalten allenfalls auf einer geistigen Störung beruhe. In diesem Falle wäre aber § 50 EheG anzuwenden gewesen. Dieses erstmals in der Revisionsschrift enthaltene Vorbringen kann keine Berücksichtigung mehr finden, weil auch in Ehesachen im Revisionsverfahren das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO uneingeschränkt anzuwenden ist (Fasching IV, S 346, SZ 25/331, EFSlg 16.314, 18.567, 20.831, zuletzt 7 Ob 259/75).
Im Eheverfahren besteht allerdings die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Tatsachenforschung (Untersuchungsmaxime). Diese ist aber auf die geltend gemachten Scheidungsgründe beschränkt (Novak, Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen, S 57; EFSlg 3363, 10.599 uam). Keineswegs darf der Untersuchungsgrundsatz so weit ausgedehnt werden, daß dies zu einer Kriminalisierung des Eheverfahrens führen würde. Erhebungen nach der Art eines Strafverfahrens, die in der Prozeßordnung keine Grundlage finden, kommen daher auch im Eheverfahren nicht in Betracht. Die Gerichte haben vielmehr nur jene Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen, die im Zuge des Verfahrens bekannt wurden und durch entsprechende Parteibehauptungen gedeckt sind (SZ 26/222; EFSlg 3363, 10.599; 5 Ob 110/64 uam). Weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren wurde aber von einem der Streitteile behauptet, daß bei der Revisionswerberin eine geistige Störung im Sinne des § 50 EheG vorliege. Auch das Verfahren vor den Untergerichten bot keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Revisionswerberin für die ihr angelasteten Eheverfehlungen wegen Vorliegens einer geistigen Störung nicht verantwortlich gemacht werden könne. Für das Berufungsgericht bestand daher keinerlei Veranlassung zur amtswegigen Prüfung der Frage, ob das Verhalten der Revisionswerberin auf einer geistigen Störung beruht.
In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin auf ihrem Standpunkt, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung treffe. Ursache für die Zerwürfnisse der Streitteile sei der Sohn der Revisionswerberin A* gewesen, auf dessen Geisteszustand der Kläger nicht entsprechend Rücksicht genommen, sondern ihn durch Schläge zu erziehen versucht habe. Mit diesen Ausführungen entfernt sich die Revisionswerberin vom Boden der Feststellungen der Unterinstanzen. Diese stellten nämlich nur fest, daß sich der Kläger bei der Revisionswerberin über das freche und boshafte Verhalten des A* beschwerte, sie jedoch für ihren Sohn Partei ergriff und den Kläger beschimpfte. Daß der Kläger A* geschlagen hätte, kann hingegen den Feststellungen der Untergerichte nicht entnommen werden. Im vorerwähnten Umfange ist daher die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß sich ein Eingehen auf ihre diesbezüglichen Darlegungen schon aus diesem Grunde erübrigt (JBl 1966/563).
Geht man aber von den seitens der Untergerichte getroffenen Feststellungen aus, so ist der Revisionswerberin das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung anzulasten. Richtig ist allerdings, daß der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung in der Regel nur dann zu erfolgen hat, wenn ein sehr unterschiedlicher Grad des Verschuldens beider Gattenteile hervorgekommen ist (Schwind in Klang2, I, S 837; EFSlg 15.991, 20.503; 7 Ob 239/75 uam). Ob dies der Fall ist, hängt nicht so sehr von der Schwere der Eheverfehlungen, sondern vor allem davon ab, in welchem Ausmaß diese schließlich zum Scheitern der Ehe beigetragen haben (Hoffmann-Stephan, Komm zum EheG2, S 607; Schwind in Klang2 I, 1, S 785, 787; EFSlg 12.028, 15.995, 20.506, 20.508 uam).
Hier stellen die wiederholten Beschimpfungen und Bedrohungen des Klägers sowie die gänzliche Vernachlässigung ihrer Hausfrauenpflichten durch die nicht erwerbstätige Revisionswerberin (Schwind in Klang2, I/1, S 781; EFSlg 4891, 24.957 uam) schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG dar. Auch in dem Versperren des ehelichen Schlafzimmers nach der Auseinandersetzung vom 4. August 1976 ist eine schwere Eheverfehlung der Revisionswerberin zu erblicken, die damit zu erkennen gab, daß sie eine weitere Gemeinschaft mit dem Kläger ablehnt. Diese Eheverfehlung war schließlich das auslösende Moment für die Trennung der Streitteile. Dem Kläger kann hingegen als schwere Eheverfehlung nur die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber der Revisionswerberin angelastet werden, die jedoch keine entscheidende Rolle mehr spielte, weil sie zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als die Ehe der Streitteile bereits unheilbar zerrüttet war (Hoffmann-Stephan, S 606 f; EFSlg 12.028, 15.995; 7 Ob 239/75 uam). Das Vorbringen der Revisionswerberin, daß sie vom Kläger ständig aus dem Haus geschafft werde, stellt eine unzulässige Neuerung dar, die – auch im Scheidungsverfahren – in dritter Instanz nicht mehr zu beachten ist. Das Verschulden der Revisionswerberin an der Ehescheidung wiegt daher in der Tat erheblich schwerer als das Fehlverhalten des Klägers.
Der Revision der Beklagten war somit ebenfalls ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 43 Abs 1, 50 ZPO. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit ihrer Revisionen haben die Streitteile die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen. Der Kläger hat aber die auf gänzliche Klagsabweisung gerichtete Revision der Beklagten, diese hingegen die Revision des Klägers, der eine Ehescheidung aus ihrem Alleinverschulden anstrebte, mit Erfolg abgewehrt. Wegen seines nur geringfügigen Mitverschuldens wurden daher dem Kläger drei Viertel der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuerkannt.
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