OGH 7Ob259/75

OGH7Ob259/7511.12.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Dr. Flick, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Hausgehilfin, *, vertreten durch Dr. Rudolf Seewald, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei F*, vertreten durch Dr. Erich Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Ehescheidung und Unterhalt infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1973, GZ. 1 R 301/75‑29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. Juni 1975, GZ. 7 Cg 4414/74-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00259.75.1211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

Die am * geborene Klägerin und der am * geborene Beklagte schlossen am 18. 8. 1972 mitsammen vor dem Standesamt H* ihre beiderseits erste Ehe. Sie sind beide österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war H*. In der Ehe wurden von der Klägerin zwei Kinder, und zwar T* am * und E* am * geboren.

Mit ihrer beim Erstgericht am 9. 9. 1974 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Beklagten und den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.000,‑‑ ab Klagstag. Sie macht als Scheidungsgründe wiederholte Beschimpfungen, Bedrohungen und Mißhandlungen durch den Beklagten in alkoholisiertem Zustand sowie eine gröbliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht geltend. Der Beklagte verdiene S 8.000,‑‑ monatlich und sei daher in der Lage, den begehrten Unterhalt zu leisten. Der Beklagte tritt dem Scheidungsbegehren nicht entgegen, beantragt jedoch die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin zu scheiden. Diese habe mit H* ein ehewidriges Verhältnis unterhalten, das Ursache heftiger Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen gewesen sei. Am 5. 9. 1974 habe ihn die Klägerin derart geschlagen, daß er mit blutüberströmtem Gesicht die Wohnung verlassen mußte. Im Anschluß an diese Auseinandersetzung habe die Klägerin mit den Kindern den ehelichen Haushalt verlassen. Die Klägerin sei auch äußerst schlampig und unwirtschaftlich gewesen. Sie habe die Kinder nicht richtig versorgt und den Haushalt gröblich vernachlässigt.

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des Beklagten mit dem Ausspruch, daß auch die Klägerin mitschuldig sei und wies das Unterhaltsbegehren zur Gänze ab. Nach seinen Feststellungen heirateten die Streitteile bereits nach nur dreiwöchiger Bekanntschaft. Im Zeitpunkte der Eheschließung war die Klägerin bereits schwanger, jedoch stammt dieses Kind nicht vom Beklagten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Streitteile bei ihrer Eheschließung waren denkbar schlecht. Weder die Klägerin noch der Beklagte verfügten über finanzielle Mittel und hatten auch keine Wohnung. Der Beklagte war damals bei der Brauerei E* in H* beschäftigt und neigte einigermaßen dem Alkohol zu. Der Klägerin war dies allerdings bereits vor der Eheschließung bekannt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am * klärte die Klägerin den Beklagten auf, daß er nicht dessen Vater sei. Obwohl die Klägerin bereits damals Scheidungsabsichten äußerte, ging der Beklagte nicht darauf ein und bestritt auch die Ehelichkeit dieses Kindes nicht. In der Folge nahm der Beklagte bei der Firma F* eine Stelle an, weil dort eine Dienstwohnung vorhanden war. Nach vier Monaten wurde er gekündigt, weil er während seines Krankenstandes fischen gegangen war, wobei ihn allerdings die Klägerin begleitet hatte. Der Beklagte begann hierauf wieder bei der Brauerei E* zu arbeiten. Während seiner Beschäftigung bei der Firma E* konnte die Klägerin teilweise den Lohn des Beklagten direkt bei seiner Dienstgeberin abholen, weil der Beklagte deren Buchhalter hiezu beauftragt hatte. Mit Hilfe der Gemeinde H* erhielten die Streitteile in H* eine Siedlungswohnung. Damals kam es zwischen den Streitteilen deshalb zu einer Auseinandersetzung, weil der Beklagte anläßlich einer Kreditaufnahme von S 25.000,‑‑ für die Anschaffung einer Wohnungseinrichtung erfuhr, daß die Klägerin bereits vorher ein Darlehen aufgenommen hatte. Der Beklagte verpflichtete sich jedoch, für die Klägerin die monatlichen Rückzahlungsraten zu leisten. Bis zur Übersiedlung der Streitteile in die neue Wohnung in H*, herrschten bei diesen katastrophale Wohnverhältnisse. Einmal äußerte sich die Schwester der Klägerin in der Richtung, daß „sie in einem solchen Schweinestall nicht wohnen möchte“ und hat einmal sogar die Wohnung geputzt, weil es gar so arg gewesen ist. Die Gemeinde H* war im Zuge der Sozialhilfe öfters mit den Problemen der Streitteile befaßt. Diese kamen auch öfters zum Sozialreferenten W* und trugen ihm ihre gegenseitigen Beschwerden vor. Zeitweise wurden die Streitteile auch von der Gemeinde H* unterstützt, weil zuwenig Unterhalt für die Kinder vorhanden war. Während der Ehe ist der Beklagte immer einer Beschäftigung nachgegangen, hat allerdings mitunter „blau gemacht“ und manchmal das Dienstverhältnis für kürzere Zeit unterbrochen. Als der Beklagte im Laufe des Jahres 1974 bei der Firma S* in H* eine Stelle annahm, trat die Klägerin mit deren Geschäftsführer H* in näheren Kontakt. In der Folge besorgte sie für H* die Wäsche, räumte seine Wohnung auf, kochte für ihn und weckte ihn täglich in der Früh telefonisch. Der Beklagte wußte von dieser Tätigkeit der Klägerin für H* zunächst nichts und erfuhr hievon erst von dritter Seite. Dies bildete die Ursache für Auseinandersetzungen der Streitteile, worauf die Klägerin ihre Tätigkeit für H* einstellte, jedoch mit ihm weiterhin den Kontakt aufrechthielt und ihn auch in seiner Wohnung besuchte. Für ihre Tätigkeit für H* erhielt die Klägerin kein Entgelt, sondern nur ab und zu ein paar Süßigkeiten. Der Beklagte hat die Klägerin mehrmals tätlich angegriffen und wurde einmal auch im Jahre 1973 vom Bezirksgericht Dornbirn rechtskräftig der Übertretung der Gattenmißhandlung (§ 419 StG) verurteilt. Die Wohnung der Streitteile wurde von der Klägerin nicht immer in Ordnung gehalten, manchmal herrschte dort auch Unordnung. Der Beklagte gab der Klägerin nur ein unzureichendes Wirtschaftsgeld. Sie erhielt im Monat zur Besorgung der Lebensmittel durchschnittlich nur S 500,‑‑. Der Mietzins für die Wohnung in H* betrug allerdings S 2.500,‑‑ monatlich, jedoch erhielt der Beklagte eine Wohnungsbeihilfe von S 1.500,‑‑ monatlich. Er hatte allerdings Ratenverpflichtungen für den Möbelkredit von S 550,‑‑ monatlich, für den Fernsehapparat von weiteren S 500,‑‑ monatlich und für den von der Klägerin aufgenommenen Kredit ebenfalls mit S 500,‑‑ monatlich abzustatten. Für das gehirngeschädigte Kind T* liefen im Monat ca. S 300,--an Krankenhaus und Arztkosten auf. Der Beklagte verdiente damals ca. S 7.000,‑‑ monatlich, bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz allerdings nur rund S 5.500,‑‑ monatlich. Bereits eine Woche vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung versorgte die Klägerin den Haushalt nicht mehr, kochte nicht mehr für den Beklagten und wusch ihm auch nicht mehr seine Wäsche. Am 5. 9. 1974 ging die Klägerin bereits in der Früh mit ihren Kindern zu H*. Bei ihrer Rückkehr in die eheliche Wohnung kam es zu einer Auseinandersetzung der Streitteile, weil der Beklagte der Klägerin vorwarf, er wisse nicht, wo sie gewesen sei, sie solle verschwinden und dorthin zurückgehen (gemeint zu H*). Bei dieser Gelegenheit versetzte die Klägerin dem Beklagten einen oder mehrere Faustschläge ins Gesicht, sodaß dieser aus der Nase blutete. Als schließlich die Gendarmerie erschien, kam es über Anraten des Sozialhelfers W* dazu, daß die Klägerin mit ihren Kindern zu ihrer Schwester nach F* verzog. Das Erstgericht bewilligte der Klägerin den abgesonderten Wohnort (ON. 19).

In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, daß die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet sei. Daran treffe beide Streitteile ein Verschulden, wobei das Verschulden keines der Gattenteile als überwiegend anzusehen sei. Einen Unterhalt billigte das Erstgericht der Klägerin im Hinblick auf das geringe Einkommen des Beklagten, dessen umfangreiche Darlehensrückzahlungsverpflichtungen und seine Unterhaltspflicht für zwei Kinder nicht zu. Der Klägerin sei auch zuzumuten, einem Erwerbe nachzugehen, um ihre Bedürfnisse befriedigen zu können.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es war gleich dem Erstgericht der Auffassung, daß ein überwiegendes Verschulden des Beklagten an der Ehezerrüttung nicht vorliege und verneinte auch den von der Klägerin erhobenen Unterhaltsanspruch. Die Klägerin habe nämlich ihre Kinder im Heim für Mutter und Kind in F* untergebracht und könne fallweise als Serviererin monatlich S 5.000,‑‑ bis S 6.000,‑‑ verdienen, während der Beklagte nur über ein monatliches Nettoeinkommen von S 5.500,‑‑ verfüge.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als die Scheidung nicht aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten ausgesprochen und ihr Unterhaltsbegehren abgewiesen wurde mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z. 3 und 4 ZPO und beantragt, es im Sinne einer Scheidung ihrer Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten und Zuerkennung des begehrten Unterhaltes abzuändern, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Erstmals in ihrer Revisionsschrift behauptet die Revisionswerberin, daß der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu K* unterhalten habe, die von ihm auch schwanger geworden sei, jedoch ihr Kind verloren habe. Dieses Vorbringen der Revisionswerberin kann jedoch keine Berücksichtigung mehr finden, weil auch in Ehesachen im Revisionsverfahren das Neuerungsverbot des § 504 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt anzuwenden ist (Fasching IV S. 346, SZ 25/331, EFSlg 16.314, 18.567, 20.831).

Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das Erstgericht hätte ihr kein „Verhältnis“, sondern nur einen engen Kontakt zu H* angelastet. Das Erstgericht hebe nämlich ausdrücklich ihr „ehewidriges Verhältnis“ (im Sinne erotischer Beziehungen) zu H* hervor.

Der vorgenannte Revisionsgrund liegt nur dann vor, wenn die behauptete Aktenwidrigkeit für die Entscheidung des Berufungsgerichtes von wesentlicher Bedeutung war (Fasching IV S. 317, GlUNF 1827, Arb 8.488). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung der Revisionswerberin, wie diese in ihrer Rechtsrüge selbst hervorhebt, nur ehewidrige Beziehungen, nicht aber ein ehewidriges Verhältnis zu H* als schwere Eheverfehlung anlastet. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.

In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das ein überwiegendes Verschulden des Beklagten an der Ehezerrüttung verneinte. Dem Beklagten seien als schwere Eheverfehlungen die wiederholten Mißhandlungen, Bedrohungen und Beschimpfungen der Revisionswerberin, die unzureichende Unterhaltsleistung und seine Neigung zum Alkohol anzulasten, wodurch er die Ehe der Streitteile untergraben habe. Die Revisionswerberin habe hingegen den Beklagten nur ein einziges Mal mißhandelt und den ehelichen Haushalt in der letzten Woche vor dem Auseinandergehen der Streitteile nicht mehr geführt. In ihren Kontakten zu H* könne überhaupt keine schwere Eheverfehlung der Revisionswerberin erblickt werden, weil sie dadurch nur die Stellung des Beklagten bei seiner Dienstgeberfirma zu festigen beabsichtigte.

Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung hat in der Regel nur dann zu erfolgen, wenn ein sehr unterschiedlicher Grad des Verschuldens beider Ehegatten hervorgekommen ist (Schwind in Klang2 I/1 S. 837, EFSlg 15.991, 20.503, 6 Ob 79, 80/73, zuletzt 7 Ob 239/75). Um dies beurteilen zu können, müssen die einzelnen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Hiebei kommt es nicht so sehr auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Eheverfehlungen an, sondern darauf, inwieweit sie einander bedingten und welchen Anteil sie am schließlichen Scheitern der Ehe hatten (Hoffmann-Stephan, Komm. zum EheG2 S. 607, Schwind in Klang2 I/1 S. 785, 787, EFSlg 8.647, 8.649, 15.991, 20.510, zuletzt 7 Ob 124, 125/73).

Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, daß die mehrmaligen Mißhandlungen durch den Beklagten, die auch einmal zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führten, seine unzureichende Unterhaltsleistung für seine Familie und sein Alkoholkonsum schwere Eheverfehlungen darstellen. Die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten fällt jedoch nicht so schwer ins Gewicht, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Streitteile bei ihrer Eheschließung die denkbar schlechtesten waren und die Revisionswerberin die finanzielle Situation noch dadurch verschärfte, daß sie ohne Wissen des Beklagten ein Darlehen aufnahm, für dessen Rückzahlung dieser aufkommen mußte. Wiederholte Beschimpfungen und Bedrohungen der Revisionswerberin durch den Beklagten wurden hingegen von den Untergerichten nicht festgestellt und können diesem daher auch nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden. Richtig ist allerdings, daß das ehewidrige Verhalten des Beklagten zumindest teilweise Ursache für die in der Ehe der Streitteile aufgetretenen Spannungen gewesen ist.

Der Revisionswerberin ist hingegen die Vernachlässigung ihres Haushaltes als schwere Eheverfehlung anzulasten. Eine solche erfolgte nicht nur in der letzten Woche des Zusammenseins der Streitteile, sondern schon vor dem Bezug ihrer neuen Wohnung in H*. Damals herrschten bereits bei den Streitteilen die katastrophalsten Wohnverhältnisse, weshalb deren Wohnung von der Schwester der Revisionswerberin als Schweinestall bezeichnet wurde und sich diese einmal sogar veranlaßt sah, die Wohnung zu säubern, weil es gar so arg gewesen ist. Die dauernde und grobe Vernachlässigung der Hausfrauenpflichten bildet aber eine schwere Eheverfehlung der Ehegattin (Schwind in Klang2 I S. 781, EFSlg 4.891). Da die Revisionswerberin nicht berufstätig gewesen ist, hätte sie genug Zeit gehabt, um ihren Hausfrauenpflichten nachkommen zu können.

Auch die Kontakte der Revisionswerberin zu H* stellen eine schwere Eheverfehlung dar. Beizupflichten ist der Revisionswerberin nur insoweit, daß ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechtes keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht bildet, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstandes hält (Hoffmann-Stephan S. 478, EFSlg 4.904, 1 Ob 341/60). Hingegen ist in der Aufrechterhaltung auch nur freundschaftlicher Beziehungen zu einer Person des anderen Geschlechtes dann eine schwere Eheverfehlung zu erblicken, wenn sie gegen den ausdrücklichen und erkennbaren Willen des anderen Ehegatten erfolgt und geeignet ist, eine Entfremdung zwischen den Ehepartnern herbeizuführen oder zu vertiefen (Hoffmann-Stephan 2 S. 478 f, EFSlg 4.904, 13.813, 15.803, 18.128, 6 Ob 85/73). Die Ehegatten sind nämlich nicht nur zur ehelichen Treue, sondern darüberhinaus noch verpflichtet, alles zu unterlassen, das geeignet ist, den objektiv begründeten Anschein ehewidriger Beziehungen zu erzeugen (EFSlg 20.358, 6 Ob 85/73). Einen solchen Anschein hat aber die Revisionswerberin schon dadurch geschaffen, daß sie einige Wochen hindurch, ohne daß der Beklagte hievon etwas wußte, unentgeltlich einem fremden Mann dessen Haushalt führte, während sie ihren eigenen Haushalt vernachlässigte und auch nach Einstellung ihrer Tätigkeit, diesen weiterhin in seiner Wohnung besuchte. Auch ihre telefonischen Weckrufe mußten beim Beklagten Zweifel an ihrer ehelichen Treue hervorrufen. Die Ausführungen der Revisionswerberin, ihre Tätigkeit bei H* wäre im Interesse der Familie gelegen, entfernen sich von den Feststellungen der Untergerichte, sodaß die Revision in diesem Umfange nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte. Darüberhinaus kann doch die Revisionswerberin wohl nicht ernstlich behaupten, daß auch die nach erfolgter Einstellung ihrer Tätigkeit stattgefundenen weiteren Besuche bei H* im Interesse der Familie gelegen wären. Auch die Mißhandlung des Beklagten am 5. 9. 1974 ist der Revisionswerberin als schwere Eheverfehlung anzulasten.

Der Beklagte hat zweifellos durch sein ehewidriges Verhalten mit der Zerrüttung der Ehe der Streitteile begonnen. Ursache für das endgültige Scheitern ihrer Ehe waren hingegen die ehewidrigen Beziehungen der Revisionswerberin zu H*, die die schwere Auseinandersetzung der Streitteile am 5. 9. 1974 zur Folge hatten, nach der sich diese endgültig trennten (EFSlg 2.471, 5.206, 7 Ob 124, 125/73). Unter diesem Gesichtspunkt trifft den Beklagten kein wesentlich schwereres Verschulden an der Ehezerrüttung als die Revisionswerberin. Wenn daher die Untergerichte die Feststellung eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten an der Ehescheidung verneinten, kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Trägt aber keiner der Ehegatten die überwiegende Schuld an der Ehescheidung, so hat die Ehegattin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann nur einen Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG für den ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend sind. Diese fallen aber in den Bereich der Unterhaltsbemessung und können daher im Hinblick auf die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (EFSlg 18.545, 18.891, 4 Ob 515/64). Die Revision der Klägerin erweist sich somit als nicht berechtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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