OGH 7Ob606/95 (RS0083645)

OGH7Ob606/958.11.1995

Rechtssatz

Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage, deren Begehren, sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann.

Normen

KO §43

7 Ob 606/95OGH08.11.1995

Veröff: SZ 68/210

10 Ob 512/95OGH12.12.1995

Ähnlich; Beisatz: Die auf Anfechtungstatbestände der KO gegründete Klage muss jedenfalls auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein. Der Leistungsanspruch ist daneben nur als manchmal nötiger zusätzlicher Ausspruch berechtigt. (T1)

10 Ob 95/07dOGH06.11.2007

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0070OB00606_9500000_002

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