OGH 10Ob95/07d

OGH10Ob95/07d6.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Eduard W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ilse H*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Anfechtung eines Pfandrechts (Streitwert: EUR 53.941,08), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. Mai 2007, GZ 1 R 129/07a-7, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26. Februar 2007, GZ 12 Cg 2/07i-2, behoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten mit EUR 1.802,34 (darin EUR 300,39 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, damit begründet, es liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Einmaligkeitswirkung der Feststellungsklage eines Absonderungsgläubigers (der der beklagte Masseverwalter die Einrede gemäß § 43 Abs 1 KO entgegenhalte) und einer Klage des Masseverwalters gemäß § 43 Abs 1 KO vor.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Beklagten unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).

In den vorliegenden Verfahren geht es - wie bereits das Rekursgericht zutreffend aufzeigt - einerseits um eine gegen den Masseverwalter erhobene Feststellungsklage, in der die Beklagte des vorliegenden Verfahrens begehrt, das Zu-Recht-Bestehen ihres aus dem Pfandrecht abgeleiteten Absonderungsrechts im Konkursverfahren festzustellen (und die dagegen eingewandte Anfechtungseinrede), andererseits um die in Form einer Rechtsgestaltungsklage erhobene Anfechtungsklage des Masseverwalters (vgl RIS-Justiz RS0064580, RS0064602; RS0083645), mit der er das dem Absonderungsrecht zugrundeliegende Pfandrecht anficht und begehrt, dieses den Gläubigern im Konkursverfahren gegenüber unwirksam zu erklären.

Das frühere Verfahren steht der vorliegenden Rechtsgestaltungsklage schon deshalb nicht entgegen (vgl 2 Ob 29/99z), weil bei solchen Klagen nur insofern Streitanhängigkeit besteht, als die begehrte Rechtsgestaltung (in beiden Fällen) dieselbe ist und auch die Sachvorbringen, aus denen die Gestaltungsbegehren abgeleitet werden, dieselben sind (Mayr in Fasching/Konecny² III § 233 ZPO Rz 10 aE). Darauf, dass sich der Masseverwalter in seiner Anfechtungseinrede auf die gleichen Anfechtungstatbestände berufen hat, und die Sachentscheidung über die frühere Klage somit auch die Lösung der „gesamten Rechtsfrage" im anhängigen Rechtsstreit „zwingend zur Folge haben muss", kommt es dabei nicht an; stellt doch schon § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO klar, dass das Gesetz Rechtskraftwirkungen allein aus „Sinnzusammenhängen bzw Entscheidungsharmonie" - wie sie auch der Beklagten offenbar vorschweben - ablehnt (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 58 f). Es wurde daher schon wiederholt ausgesprochen, dass alleine das Bedürfnis nach Entscheidungsharmonie die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten vermag (RIS-Justiz RS0102102; 6 Ob 176/06k mwN; 1 Ob 168/06x; 7 Ob 115/07y).

Vergleicht man die beiden Klagen, ist in der hier angestrebten Rechtsgestaltung - entgegen dem Standpunkt des Revisionsrekurses - auch nicht das begriffliche Gegenteil der zu 22 Cg 186/06d des Landesgerichtes Klagenfurt begehrten Feststellung (wie es etwa bei einer positiven und einer negativen Feststellungsklage der Fall wäre [Mayr aaO § 233 ZPO Rz 10]), zu erblicken. Eine Einmaligkeitswirkung kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eintreten, weil keines der beiden Begehren - schon aus den bereits ausgeführten Erwägungen - eine „bloße Negation" (vgl dazu: Fasching/Klicka aaO § 411 ZPO Rz 50 und 52) des jeweils anderen Urteilsantrages darstellt. Die Beurteilung des Rekursgerichtes entspricht diesen Rechtsprechungsgrundsätzen und ist daher nicht zu beanstanden. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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