Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin, die ihren Sitz in Taiwan hat, erlegte eine Prozesskostensicherheit gemäß §§ 57 ff ZPO in Höhe von S 200.000. Mangels Erhebung einer außerordentlichen Revision erwuchs das vom Berufungsgericht bestätigte klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes am 21. Juni 2000 in Rechtskraft. Der Beklagten wurden Prozesskosten in Höhe von insgesamt S 134.732,40 zuerkannt.
Am 17. Juli 2000 (Einlangen beim Exekutionsgericht) beantragte der Beklagte, ihm zur Hereinbringung seiner Kostenforderungen die Forderungsexekution nach § 294 EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des der Verpflichteten zustehenden Rückforderungsanspruches auf die hinterlegte aktorische Kaution zu bewilligen. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 18. Juli 2000 wurde dem Erstgericht als Drittschuldner am 24. Juli 2000 zugestellt.
Bereits am 6. Juli 2000 (Einlangen beim Erstgericht) hatte die Klägerin beantragt, ihr die erlegte Prozesskostensicherheitsleistung von S 200.000 zu Handen des Klagevertreters auszuzahlen. Daraufhin hatte das Erstgericht den Rechnungsführer mit Beschluss vom 19. Juli 2000 angewiesen, die erliegenden S 200.000 nach Rechtskraft des Beschlusses rückzuüberweisen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung in eine Abweisung des Ausfolgeantrages der Klägerin ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin ist indessen jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wird. Es sind daher alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (EFSlg 88.569; SZ 68/104 mwN; SZ 66/15 mwN; RIS-Justiz RS0044233 und RS0111498).
Demgemäß ist die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit iSd § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek in Rechberger2 Rz 5 Abs 3 zu § 528 ZPO mwN), nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob der Kläger überhaupt Sicherheit zu leisten hat (Kodek aaO).
Aber auch der Beschluss über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Haftung der erlegten aktorischen Kaution (der Erfolglassungsbeschluss oder die Aufhebung desselben, also der Beschluss, mit dem der Antrag auf Erfolglassung [Ausfolgung] abgelehnt wird [§ 37 Z 9 GOG]), dient nur noch der Sicherung der Prozesskosten und ist daher ebenfalls als Entscheidung über den Kostenpunkt aufzufassen (RIS-Justiz RS0036297 = 1 Ob 212/56; EvBl 1997/164, EvBl 1998/171), die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist: Geht es doch auch hier nicht (mehr) um die Frage, ob überhaupt eine Prozesskostensicherheit zu leisten war, sondern (nur noch) darum, ob und in welcher Höhe der Gegner (aus diesen Mitteln) Kosten ersetzen muss (vgl auch SZ 69/114 und EvBl 1999/25 bzw RIS-Justiz RS0104477 zur Geltendmachung von Kosten nach § 394 EO).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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