OGH 7Ob591/80 (RS0072078)

OGH7Ob591/8029.5.1980

Rechtssatz

Das Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes des Rechtsanwaltes an der Kostenforderung seines Klienten besteht darin, dass dem gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann. Das Pfandrecht bewirkt nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. Gläubiger dieser Forderung bleibt nach wie vor die Partei.

Normen

RAO §19a

7 Ob 591/80OGH29.05.1980
3 Ob 1033/89OGH13.12.1989

nur: Das Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes des Rechtsanwaltes an der Kostenforderung seines Klienten besteht darin, dass dem gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann. (T1)

7 Ob 2/07fOGH31.01.2007

Auch; nur: Das Pfandrecht bewirkt nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. Gläubiger dieser Forderung bleibt nach wie vor die Partei. (T2); Beisatz: § 19a RAO geht mit den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor. (T3)

7 Ob 21/09bOGH01.07.2009

Auch; Beisatz: Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 19a RAO, weil weder das Pfandrecht nach dessen Abs 1 noch eine Erklärung nach dessen Abs 4 den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt bewirken. (T4); Beisatz: Es besteht kein direktes Klagerecht des Rechtsanwalts an den zugesprochenen Kosten gegen den ersatzpflichtigen Prozessgegner. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19800529_OGH0002_0070OB00591_8000000_004

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