Normen
RAO §19a
7 Ob 591/80 | OGH | 29.05.1980 |
3 Ob 1033/89 | OGH | 13.12.1989 |
nur: Das Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes des Rechtsanwaltes an der Kostenforderung seines Klienten besteht darin, dass dem gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann. (T1) |
7 Ob 2/07f | OGH | 31.01.2007 |
Auch; nur: Das Pfandrecht bewirkt nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. Gläubiger dieser Forderung bleibt nach wie vor die Partei. (T2); Beisatz: § 19a RAO geht mit den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor. (T3) |
7 Ob 21/09b | OGH | 01.07.2009 |
Auch; Beisatz: Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 19a RAO, weil weder das Pfandrecht nach dessen Abs 1 noch eine Erklärung nach dessen Abs 4 den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt bewirken. (T4); Beisatz: Es besteht kein direktes Klagerecht des Rechtsanwalts an den zugesprochenen Kosten gegen den ersatzpflichtigen Prozessgegner. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0070OB00591_8000000_004
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