Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (Fassung vor der WGN 1989) zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsteht zwar einerseits das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes zugleich mit der Kostenforderung, sodaß dem durch das Pfandrecht gesicherten Rechtsanwalt in der Verwertung dieser Forderung niemand zuvorkommen kann, doch kann andererseits gegen die Kostenforderung trotzdem mit einer im Zeitpunkt ihres Entstehens schon aufrechenbar gegenüberstehenden Gegenforderung des Kostenschuldners aufgerechnet werden. Auch die in der Revision angeführte Entscheidung WBl 1987, 346 vertritt keine andere Position. Da gegen diese Judikatur keine neuen Argumente vorgebracht werden (vgl im übrigen zur Begründung ausführlich Schell, JBl 1930, 113 Ä135 fÜ mit dem wichtigen Hinweis, daß bei § 19 a RAO eine der früheren Bestimmung des § 70 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt), besteht kein Anlaß zu einer neuerlichen Prüfung der an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsfrage.
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