OGH 7Ob564/85

OGH7Ob564/859.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Kurt A, Flugkapitän i.R., Mödling, Graf Maillath-Straße 2, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Eva A, Hausfrau, Mödling, Lowatschek-Gasse 36, vertreten durch Dr.Hilde Domberger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21.November 1984, GZ.44 R 260/84-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 20.Juni 1984, GZ.2 F 3/82-31, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 10.345,50 S bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (darin 940,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 13.11.1945 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.8.1981, 5 Cg 196/80, rechtskräftig gemäß § 55 B geschieden, wobei ausgesprochen wurde, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Antragsteller trifft.

Die Antragsgegnerin war während der Ehe nicht berufstätig. Sie führte ständig den Haushalt und betreute die am 1.4.1954 geborene Tochter der Streitteile. Der Antragsteller war ursprünglich in Deutschland berufstätig und trat nach seiner Rückkehr nach Österreich im Jahre 1946 in den elterlichen Betrieb in Wien ein. Im September 1953 gründete er mit seinen Eltern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, wobei er im wesentlichen seine Arbeitskraft und die Eltern das Betriebsvermögen einbrachten. Die Antragsgegnerin half bis zur Geburt der Tochter neben der Haushaltsführung in der Buchhaltung des Betriebes mit. Im Februar 1956 verließ der Antragsteller den elterlichen Betrieb und ließ sich zum Zivilpiloten ausbilden. Zu diesem Zweck befand er sich ungefähr 1 1/2 Jahre in den Niederlanden. Ab dem Jahre 1957 war er als Pilot bei der Lufthansa und später als Pilot bei den Austrian Airlines berufstätig. Sein letztes monatliches Brutto-Aktiv-Gehalt betrug im Jahre 1981

97.000 S, 14 x jährlich. Im Mai 1981 erhielt er seinen Restgehalt samt Sonderzahlung von rund 87.000 S sowie eine Abfertigung im Gesamtbetrag von rund 964.000 S netto. Seine Jahrespensionsnettoeinkünfte betrugen 1982

362.764,75 S, 1983 377.840,82 S und 1984 389.359,36 S. An Unterhalt zahlt der Antragsteller der Antragsgegnerin ab 1.1.1984 monatlich

10.710 S.

Im Jahre 1958 kaufte der Antragsteller die Liegenschaft Hinterbrühl, Graf Maillath-Straße 2 um 175.000 S. An Eigenmitteln brachte er 15.000 S auf.

38.700 S erhielt er aus der Betriebsauflösung des elterlichen Unternehmens sowie weitere 32.400 S als Rückzahlung eines Hypothekarkredites, den er während des Krieges seinen Eltern für Reparaturen gewährt hatte. Den Restbetrag brachte er durch die Aufnahme eines Darlehens auf, das er in der Folge zurückzahlte. Innerhalb der nächsten 6 Jahre verwendete er ungefähr 600.000 S für Reparaturen, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten. Dieser Betrag wurde in geringem Umfang auch für die Anschaffung von Einrichtungsgegenstände aufgewendet. Die Antragsgegnerin überwies dem Antragsteller rund 28.000 S, die sie aus dem Familienlastenausgleich in der Bundesrepublik Deutschland erhalten hatte. In der Folge wurde das auf der vorerwähnten Liegenschaft errichtete Haus als Ehewohnung benützt.

Im Zuge dieses Verfahrens einigten sich die Streitteile über den ehelichen Hausrat sowie dahin, daß die Liegenschaft in der Hinterbrühl samt dem Haus dem Antragsteller verbleibt. Die Vorinstanzen sprachen der Antragsgegnerin unter Abweisung eines Mehrbegehrens eine Ausgleichszahlung von 850.000 S zu und zwar zahlbar 400.000 S binnen einem Monat sowie die restlichen 450.000 S binnen weiterer vier Monate.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Zuerkennung einer 500.000 S übersteigenden Ausgleichszahlung sowie im Kostenpunkte erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Auf die Mängelrüge und auf die Anfechtung im Kostenpunkt war nicht weiter einzugehen, weil gemäß § 232 Abs 2 AußStrG Entscheidungen im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden können.

Die Ausführungen des Revisionsrekurses bezüglich der Beträge von 38.700 S und 32.400 S gehen an der Sache vorbei. Diese Beträge wurden ohnedies nicht in die Aufteilung einbezogen. Ebensowenig erfolgte eine Aufteilung der Liegenschaft. Vielmehr verblieb diese dem Antragsteller, der hiefür an die Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Bei der Festsetzung dieser Ausgleichszahlung ist gemäß § 94 Abs 2 EheG von Billigkeitserwägungen auszugehen. Es kommt dabei nicht nur auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder und auf die nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern.

Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl.1982/195, 7 Ob 551/84 u.a.). Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß es der eine Ehegatte dem anderen durch einen Verzicht auf einen den Lebens- und Einkommensverhältnissen in der Ehe angemessenen Konsum ermöglichte, eheliches Gebrauchsvermögen anzuschaffen bzw. Ersparnisse anzusammeln (JBl.1983, 316).

Den vormaligen Ehegatten sollen bei der Vermögensauseinandersetzung die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst gewahrt und der Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst erleichtert werden (SZ 54/114, EvBl.1981/71 u.a.).

Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinde sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen (SZ 55/45, JBl.1983, 648 u. a.).

Geht man von den aufgezeigten Grundsätzen aus, so ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanzen gegen das Billigkeitsgebot verstoßen soll. Daß hiebei die beiden vom Antragsteller genannten, im Vergleich zum vorhandenen Vermögen geringfügigen Beträge keine entscheidende Rolle spielen können, liegt auf der Hand. Es muß daher nicht weiter erörtert werden, inwieweit diese Beträge, falls sie überhaupt von Bedeutung waren, berücksichtigt werden müßten. Es ist nämlich nicht zu übersehen, daß die Antragsgegnerin dadurch, daß sie während der ganzen Ehe den Haushalt betreut und für die Erziehung des ehelichen Kindes Sorge getragen hat dem Antragstelle wesentlich die Erzielung hoher Einkünfte ermöglicht hat. Im Hinblick auf dieses Verhalten der Antragsgegnerin verfügt der Antragsteller heute über Vermögenswerte und ein Einkommen, das weit über dem Durchschnitt liegt. Es ist daher nur billig, daß die Antragsgegnerin entsprechend an diesen Vermögenswerten partizipiert, zumal sie infolge der Aufgabe des als eheliche Wohnung dienenden Hauses genötigt war, sich einen entsprechenden Ersatz zu beschaffen.

Bezüglich der von den Vorinstanzen festgesetzten Zahlungsmodalitäten enthält der Revisionsrekurs keinerlei konkretiserte Anfechtung. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Im Hinblick auf den vollen Erfolg im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof und auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint es billig, der Antragsgegnerin die gesamten Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift zuzusprechen.

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